Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Bereich für TV-Autobahn eingerichtet
Spid:
Privatrechtliche Organisationen des Bundes: Heeresinstandsetzungslogistik, Bundesdruckerei und die BWI GmbH
Florian-Geyer:
Aja ok, danke Spid.
Kollegen wurde zwar von ihren Versicherungsvertretern erzählt, dass die "öffentlicher Dienst"-Vergünstigung beim Wechsel zur ABG hinfällig ist, aber vielleicht hat sich der Vertreter einfach geirrt und/oder der Kollege hat die risikoaverse Teilpopulation der AGB nicht gut genug betont.
Meine Versicherungen werden bei einem Wechsel einfach weiterlaufen wie bisher, wie es bei einem Neuabschluss aussieht habe ich allerdings noch nicht nachgefragt.
Sonstige Vorteile des öffentlichen Dienstes, speziell beim TV-L-Bereich?
Gute Frage.. die VBL läuft scheinbar weiter:
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) in seiner geltenden Fassung.
und selbst die "Unkündbarkeit" wird übernommen:
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
Für einen Verbleib beim Land spricht vielleicht, dass eine Landesbehörde nicht so schnell geschlossen/verlagert wird, wie zb eine GmbH des Bundes Außenstelle, dessen Verwaltungswasserschädel in einem 500 km entfernten Headquarter residiert. Sicherlich kann man jede Behörde irgendwie schließen/ver- oder zusammenlegen wenn man denn will, eine Bundes GmbH kommt mir jedoch einfach weniger "bodenständig" vor.
§ 4 Versetzung
Beschäftigte können beim Vorliegen betrieblicher Erfordernisse versetzt werden. Sollen Beschäftigte
an einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
Versetzung ist die Zuweisung einer bestimmten vertragsmäßigen Beschäftigung in einem anderen
Betrieb des Arbeitgebers. § 95 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten.
Ich hab jetzt allerdings auch keinen Schimmer inwiefern eine Versetzung, Abordnung im TV-L (besser?) geregelt ist.
Spid:
--- Zitat von: Florian-Geyer am 23.07.2019 12:51 ---Für einen Verbleib beim Land spricht vielleicht, dass eine Landesbehörde nicht so schnell geschlossen/verlagert wird, wie zb eine GmbH des Bundes Außenstelle, dessen Verwaltungswasserschädel in einem 500 km entfernten Headquarter residiert. Sicherlich kann man jede Behörde irgendwie schließen/ver- oder zusammenlegen wenn man denn will, eine Bundes GmbH kommt mir jedoch einfach weniger "bodenständig" vor.
§ 4 Versetzung
Beschäftigte können beim Vorliegen betrieblicher Erfordernisse versetzt werden. Sollen Beschäftigte
an einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
Versetzung ist die Zuweisung einer bestimmten vertragsmäßigen Beschäftigung in einem anderen
Betrieb des Arbeitgebers. § 95 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten.
Ich hab jetzt allerdings auch keinen Schimmer inwiefern eine Versetzung, Abordnung im TV-L (besser?) geregelt ist.
--- End quote ---
Der TV-L regelt dazu
--- Zitat ---§ 4Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich län-ger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:
1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäfti-gung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Ar-beitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Be-schäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnis-ses.
(2)1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unbe-rührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2: Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vor-übergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der TV-L nicht zur Anwendung kommt.
(3)1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsver-traglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3:1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten ver-traglich geregelt.
--- End quote ---
Und somit ist egal, ob irgendeine Behörde geschlossen wird oder nicht - der AG kann Dich aus dienstlichen Gründen durchs Ländle versetzen wie er lustig ist.
Florian-Geyer:
Vielen Dank für den entsprechenden Auszug des TV-L @Spid. Mich und meine Kollegen betrifft
--- Zitat ---(3)1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsver-traglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3:1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten ver-traglich geregelt.
--- End quote ---
da wir bereits zu 100% mit Autobahnaufgaben betraut sind und somit unser Wahlrecht nur darin besteht ob wir komplett mit neuen Arbeitsvertrag zur AGB wechseln und der TV-A Anwendung findet, oder beim Land bleiben, uns gestellen lassen und weiterhin nach TV-L entlohnt werden.
--- Zitat ---der AG kann Dich aus dienstlichen Gründen durchs Ländle versetzen wie er lustig ist.
--- End quote ---
"Ländle" = bundesweit? Also angenommen ich bleibe Landesbediensteter, dann kann mich mein AG per Personalgestellung bundesweit an irgendeine eine Niederlassung der AGB versetzen? :o
Spid:
TB des jeweiligen Bundeslandes sind ohnehin landesweit versetzbar, Personalgestellung funktioniert ggfs. auch bundesweit.
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