Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Bereich für TV-Autobahn eingerichtet

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Spid:
Das bedeutet, daß Du - genau wie Du damals als nicht tarifgebundener AN - die dynamische Verweisung auf den TV-L/-H/ÖD mit Deinem AG verhandelt und vereinbart hast, Du dies nunmehr auch nach dem Betriebsübergang mit Deinem neuen AG tun mußt - sofern Du das möchtest. Der AG hat jedenfalls kein Interesse an einer Ungleichbehandlung tarifgebundener und -ungebundener AN und wird gerne zustimmen. Im Ggs. zu Gewerkschaftsmitgliedern hast Du jedoch die Wahl.

Tkiiela:
Ok Danke. Hat das irgendwelche Vor- oder Nachteile oder ist das nur reine Formsache?

Spid:
Neben dem Vorteil, daß Du die Wahl hast, ist es bloß eine Formalität. Ich gehe davon aus, daß der neue AG da ohnehin was vorbereitet, da es nahezu alle Beschäftigte betrifft.

Bastel:
Der AG möchte nicht seine Mitarbeiter zu den Sozialisten treiben. Alles wird gut  ;)

suseliese:
Im § 23 ETÜV geht es um einen Pauschalausgleich für nicht weitergeführte Leistungen:
Zitat:
1 Die Beschäftigten... haben Anspruch auf einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 50,00 Euro für alle ab dem Betriebsübergang nicht mehr anwendbaren und in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich geregelten Rechtspositionen landesspezifischer Art.

Was meinen sie mit "nicht mehr anwendbaren... Rechtspositionen"...
Wer bekommt denn den Ausgleichsbetrag?

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