Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung E9c Rückwirkend
Pseudonym:
--- Zitat von: Dust am 23.07.2019 14:52 ---Wie ist das zu verstehen? Wenn die Stelle mit E9c ausgeschrieben wird und ich mich darauf bewerbe, behalte ich trotzdem die E9b, weil inhaltsgleich? ???
--- End quote ---
Zwei völlig identische Tätigkeitsdarstellung können nicht zwei unterschiedliche Eingruppierungen ergeben. Eine von beiden Eingruppierungen muss demnach also falsch sein (oder der AG unterliegt einem Bewertungsirrtum) Oder sie sind halt doch nicht identisch und die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit (oder deren Zeitanteil!) ist eben anders.
Will heißen: entweder bist du heute richtig oder falsch eingruppiert. Ist anzunehmen, dass beide TDs korrekt sind, muss die 9c von der 9b abweichen. Bewirbst Du dich auf die 9c und erhälst deren TD, landest Du auch in 9c. Die Tarifautomatik regelt das.
Ausnahmen gäbe es hier bei nicht vorhandenen Voraussetzungen in die Person, welche zur nächstniedrigeren EG führt. Aber das nehmen wir hier ja nicht an.
Es ist durchaus üblich, durch Bewerbung in derselben Abteilung höhergruppiert zu werden.
Spid:
Der Fragesteller hat seinerzeit keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, der in die E9c geführt hätte. Mithin ist bereits Deine Prämisse falsch.
Pseudonym:
Dann versteh ich es aber auch nicht. ??? Bedeutet das, dass jemand der diesen Antrag nicht gestellt hat, in 9b eingruppiert bleibt, auch wenn er neue 9c-Tätigkeiten erhält?
Meine Annahme ist: 9c-TD ungleich 9b. Ergo neue auszuübende Tätigkeit bei jetziger Bewerbung auf die neue Stelle und entsprechend eingruppiert. Die Überleitung ist doch spätestens dann wirkungslos.
Spid:
Die auszuübende Tätigkeit des TE würde ja (mutmaßlich) zur Eingruppierung in E9c führen. Er befindet sich jedoch im Bestandsschutz für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit, weshalb er im Überleitungsergebnis verbleibt, da er keinen Antrag nach §29b TVÜ-VKA gestellt hat. Bewirbt er sich nun auf eine inhaltsgleiche Stelle beim selben AG, führt das nicht zur Höhergruppierung, denn seine auszuübende Tätigkeit verändert sich nicht und er befindet sich noch im Bestandsschutz aufgrund unverändert auszuübender Tätigkeit. Stellen sind nämlich tariflich unbeachtlich.
Pseudonym:
Ah, da war der Denkfehler. Seine Tätigkeit ist ja schon 9c. Danke, Spid!
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