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Eingruppierung E9c Rückwirkend
nichts_tun:
--- Zitat von: Kryne am 25.07.2019 08:38 ---
--- Zitat von: Spid am 24.07.2019 09:14 ---Nein, genau das war vom AN gewollt. Die alleinige Entscheidung über die Antragstellung lag bei diesem. Der AG ist nicht verantwortlich für dessen Lebensentscheidungen.
--- End quote ---
Der AN entscheidet aber auch auf Grundlage von Signalen des AG. Wenn der AG mir als AN signalisiert, dass meine Arbeit weniger wert ist als die von anderen, obwohl das gleiche gemacht wird, dann beeinflusst das meine Entscheidungen erheblich.
--- End quote ---
Die Arbeit ist doch nicht "weniger wert", sondern erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der EG 9c. Wenn, wie Spid ja schon schrieb, der AN aufgrund der eigenen Umstände die Entscheidung trifft, nicht höhergruppiert zu werden, ist dies als seine persönliche Entscheidung zu betrachten. Ich beschwere mich ja auch nicht über den Pfarrer, der mich getraut hat.
Gemeindefuzzi:
--- Zitat von: nichts_tun am 25.07.2019 10:31 ---
[…]Ich beschwere mich ja auch nicht über den Pfarrer, der mich getraut hat.
--- End quote ---
;D ;D ;D 8)
BAT:
Wäre es denn vermessen, zu behaupten, die besonderen Ansprüche einer E9c hätten bereits vor 2017 vorgelegen und mithin wurde bereits Jahre vorher zu wenig bezahlt? Die wahren Gewinner sind insofern die Personen mit E9b ohne Antragsmöglichkeit. Denn deren Wertigkeit wurde und wird durch die Tarifparteien richtig erkannt.
Wir waren 2017 durchaus in der Überlegung, Ansprüche rückwirkend für ein halbes Jahr geltend zu machen. Also auch eine fiktive E9c für 2016 durchzusetzen.
Lars73:
@BAT
Aus welcher Basis?
Es liegt im breiten Ermessen der Tarifvertragsparteien wie diese die Bezahlung ausgestalten. Wenn diese eine Änderung ab 2017 vornehmen folgt daraus kein Anspruch für die Zeit davor.
mj23:
--- Zitat von: Spid am 23.07.2019 12:29 ---
--- Zitat von: Bastel am 23.07.2019 12:25 ---Bewerbe dich doch auf die 9c Stelle.
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Sofern diese eine inhaltsgleiche auszuübende Tätigkeit beinhaltet, führt das nicht zur Höhergruppierung.
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Aus Interesse: Gilt die auszuübende Tätigkeit bei einem Standortwechsel weiterhin als inhaltsgleich?
Ein AN, der keinen Antrag gestellt hatte, ist Leistungssachbearbeiter an Standort A. Er bewirbt sich nun intern für die gleiche Tätigkeit auf eine Stelle am Standort B. Die Aufgaben sind gleich beschrieben, nur dass der Zuständkeitsbereich nun eine andere Region ist und der Arbeitsort wechselt. Alles ist jedoch beim gleichen AG.
Würde dies dann als inhaltsgleiche auszuübende Tätigkeit gelten oder würde der AN dann in 9c eingruppiert werden?
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