Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stufenzeitverkürzung
Layer8:
--- Zitat von: Lars73 am 25.07.2019 14:32 ---Die meisten Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nutzen das Instrument nicht.
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Warum eigentlich nicht, gibt es dafür plausible und erklärbare Gründe? Ist denn eine Leistung, die über einen längeren Zeitraum über dem Durchschnitt liegt, im öD nicht gewünscht?
In einem VG habe ich die Verwaltung nach der Umsetzung und Nutzung genau solcher Instrumente gefragt. Selbst der PR hat dies abgelehnt! Als Begründung wurden von Seiten Personal und PR folgendes genannt: "es wäre unfair gegenüber den anderen Kollegen" ...
Kaiser80:
--- Zitat von: Layer8 am 26.07.2019 07:47 ---
--- Zitat von: Lars73 am 25.07.2019 14:32 ---Die meisten Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nutzen das Instrument nicht.
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Warum eigentlich nicht, gibt es dafür plausible und erklärbare Gründe? Ist denn eine Leistung, die über einen längeren Zeitraum über dem Durchschnitt liegt, im öD nicht gewünscht?
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Viele AG sind schlicht nicht in der Lage und auch nicht Willens "Durchschnitt" zu definieren. Und dann auch noch messbar darlegen was "erheblich darüber" ist und im schlimmsten Fall "erheblich darunter"? Nicht in der Kommunalverwaltung!
andi1504:
Lieber Sonnenschein,
Du hast doch bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Anwendung des TVöD mit all seinen Regelungen akzeptiert. Dementsprechend sollte Dir auch klar gewesen sein, dass Du die Stufe 5 erst nach 4 Jahren in Stufe 4 erreichst.
Einen Antrag kannst Du natürlich immer stellen. Du solltest darin aber darlegen und nachweisen, dass Deine Leistungen erheblich über dem Durschnitt liegen. Solche Laufzeitverkürzungen sollen nicht zur Regel werden bzw. im Übermaß durchgeführt werden. Das wird durch die Formulierung in § 17 Abs. 2 "....Leistungen des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen..." deutlich. Wenn Dein AG ebenfalls davon überzeugt ist, dass Deine Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann (muss aber nicht) er die Stufenlaufzeit verkürzen.
Für den Fall, dass Du bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht in der Lage warst, die damit verbundenen tarifvertraglichen Auswirkungen und Konsequenzen zu überblicken, bleibt Dir immer noch die Möglichkeit, Dir eine besser bezahlte Arbeit anderweitig zu suchen. Schließlich hast Du ja 30 Jahre Berufserfahrung in der freien Wirtschaft, die mindestens doppelt so wertig ist wie im öD.
Layer8:
--- Zitat von: Kaiser80 am 26.07.2019 08:09 ---Viele AG sind schlicht nicht in der Lage und auch nicht Willens "Durchschnitt" zu definieren. Und dann auch noch messbar darlegen was "erheblich darüber" ist und im schlimmsten Fall "erheblich darunter"? Nicht in der Kommunalverwaltung!
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Das man einen MA z.B. aus der Vollstreckung nicht mit einem MA aus z.B. der Verkehrsüberwachung vergleichen kann leuchtet ein. Wenn aber z.B. in der Verkehrsüberwachung fünf Mitarbeiter tätig sind, vier davon schreiben über einen Zeitraum vom sechs Monaten pro Tag 25 Verwarnungen und einer schafft 40 pro Tag dann liegt seine Leistung (aus Sicht einer Person, die nicht die Feinheiten des TV deuten können) doch über dem Durchschnitt.
Aber du hast es mit einem Wort exakt auf den Punkt gebracht "Willens" ...
Spid:
Bei TVÖD-Anwendern mit BR unterliegt die Stufenlaufzeitverkürzung (wie auch jeder reguläre Stufenaufstieg) der Mitbestimmung des BR nach §99 BetrVG. Es kommt also durchaus auch mal vor, daß der AG möchte, der BR aber nicht.
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