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Urlaub in der Probezeit

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Texter:
Ist nicht oft die Wartezeit nach BUrlG mit der Probezeit gleich? Kann man in der Wartezeit Urlaub nehmen, sofern § 5 BUrlG nicht einschlägig ist?

WasDennNun:

--- Zitat von: Texter am 28.07.2019 07:31 ---Ist nicht oft die Wartezeit nach BUrlG mit der Probezeit gleich? Kann man in der Wartezeit Urlaub nehmen, sofern § 5 BUrlG nicht einschlägig ist?

--- End quote ---
Die Wartezeit bezieht sich auf den gesamten Jahresurlaub.
Du hast nach einem Monat schon einen Rechtsanspruch auf den damit erworbenen anteiligen Urlaub.
Wenn du also 24 Tage Jahresurlaub hast, dann kannst du im 2. Monat 2 Tage beantragen und der AG müsste ihn Dir idR genehmigen.

Texter:
sehe ich anders. § 5 Absatz 1 a) regelt doch den Fall, das die Wartezeit im Kalenderjahr nicht erfüllt wird (Bspw. bei einem Beginn ab dem 01.07.2019. Sofern immer der Anspruch auf 1/12 pro Monat besteht, macht b) doch gar keinen Sinn.

Spid:
Sofern das Arbeitsverhältnis - wie beim TE (siehe Ausführungen zu frei zwischen den Jahren) - erst in der zweiten Jahreshälfte beginnt, besteht sofort Anspruch auf den gesamten (gesetzlichen) Teilurlaub. Im Bereich der Tarifregime des öD (und auch zahlreicher anderer) bestehen aber zudem weitere Regelungen. Die tariflichen Regelungen des öD lassen zwar §5 BUrlG unberührt, gehen aber darüber hinaus. Außerhalb des Anwendungsbereichs des §5 BUrlG, insbesondere also bei Arbeitsverhältnissen, die in der ersten Jahreshälfte begründet werden und nicht vor Erfüllung der Wartezeit enden, entsteht bspw. nach §26 Abs. 2 lit. b) TVÖD für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.

Bastel:

--- Zitat von: Badener am 27.07.2019 13:27 ---Einfach mal den Vorgesetzten fragen. In der Regel sind das auch Menschen mit denen man reden kann.

--- End quote ---

Besser kann man es nicht sagen. Wenn der wegen ein paar Tagen herumheult, weis man gleich woran man ist.

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