Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist

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WasDennNun:
Das heißt, wenn die von der Personalstelle eingeforderte Stellenbeschreibung (inkl. Zeitanteile) nicht dem Ausschreibungstext zuwiderläuft, der Vorgesetzte und AN bestätigt, das diese Tätigkeiten die ganze Zeit über die ausgeübten Tätigkeiten waren, dann ist dies als ein möglicher Nachweis des AN über die auszuübenden Tätigkeiten zu sehen?
Welches bei einer Klage dem Gericht als Nachweis reichen könnte?

Spid:
Nein. Wie sollte derlei aus meinen Ausführungen geschlossen werden können? Hätte der AN Arbeitsplatzaufzeichnungen über einen längeren Zeitraum gefertigt, widersprächen diese nicht der Festlegung der auszuübenden Tätigkeit durch den AG und würden diese nicht durch den AG widerlegt, käme diesen eine gewisse Beweiskraft zu. Hat er aber offenkundig nicht. Der neugefertigten Stellenbeschreibung kommt grundsätzlich nur Bedeutung dahingehend zu, als daß der AG sie ab einem bestimmten Zeitpunkt offenbar unter konkludentem Einverständnis des AN zur auszuübenden Tätigkeit des AN gemacht hat. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des AN gegen den AG, dies zu einem bestimmten oder frühereren Zeitpunkt oder gar rückwirkend - wobei ich die Auffassung vertrete, daß dies ohnehin nicht möglich ist - zu tun.

WasDennNun:
Und wie würde man feststellen, was die auszuübenden Tätigkeiten waren?

Spid:
Die auszuübende Tätigkeit ist doch durch den ausgehändigten Ausschreibungstext nachgewiesen.

WasDennNun:
Wenn ich es richtig in diesem Fall verstanden habe, dann kommt der AG auf der Basis des ausgehändigten Ausschreibungstext (ohne Zeitanteile) zu eine E9c Eingruppierung.
Nach Präzisierung (mit Zeitanteile) kommt jetzt der AG auch zu einer E10 Eingruppierung.

Klingt für mich nach einen Eingruppierungsirrtums des AG.

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