Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
maxtante:
Auf jeden Fall weiterhin unterscheiden zwischen Höhergruppierung und Nachzahlung des Entgelts!
Das wird auch bei den Personalabteilungen gern in einen Topf geschmissen (was ich sehr schlimm finde).
Wenn unstrittig ist, ab wann die Aufgaben übertragen wurden (in dem Fall, wenn unverändert seit Beginn Arbeitsverhältnis), ist der TB ab diesem eingruppiert. Hier kann es keinen Kuhhandel geben! Schon allein im Hinblick auf die Stufenlaufzeit! Bei mir ging es dabei um eine hohe vierstellige Summe, weil 2 Jahre und eine hohe Differenz zwischen den Stufen. Also hier notfalls klagen! ;)
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 07.08.2019 10:42 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 07.08.2019 10:38 ---Nein, der AG versucht dem AN unterzujubeln, dass er erst 6/19 höhergruppiert wird.
Hierauf sollte sich der AN nicht einlassen und (gerichtlich) feststellen lassen, dass er von Anfang an in der EG10 eingruppiert war und die 9c nur eine fehlerhafte Rechtsmeinung des AG war.
--- End quote ---
Sofern davon auszugehen ist, daß die Rechtsmeinung des AG zutreffend ist und die diese begründende auszuübende Tätigkeit seit dem genannten Zeitpunkt wirksam übertragen war.
--- End quote ---
Welche Rechtsmeinung meinst du?
Die der Einschätzung, dass es sich um eine E10 Stelle handelt?
Oder den Zeitpunkt der Übertragung?
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann wurde auf der Basis, der seit Arbeitsbegin ausgeübten Tätigkeiten und deren Zeitanteile eine Einschätzung des AG vorgenommen, dass dieses eine EG10 ist.
Insofern muss jetzt ja der AG nachweisen, das diese Tätigkeiten nicht die auszuübenden waren, sondern erst seit Mitte des Jahres die auszuübenden Tätigkeiten sind und vorher andere Tätigkeiten die auszuübenden waren, oder?
Spid:
Nein, warum sollte der AG das nachweisen müssen?
WasDennNun:
Stimmt der AN muss es ja nachweisen.
Wie würde man den in einem solchen Fall den Nachweis führen, was die auszuübenden Tätigkeiten waren?
Der AG hat nichts verschriftlicht (bzw. überträgt die auszuübenden Tätigkeiten erst sehr viel später). Ergo man hat keine auszuübenden Tätigkeiten übertragen bekommen, somit ist man auch nicht tariflich eingruppiert.
Das Führungspersonal hat verschriftlicht, was man zu machen hat.
Die ausgeübten Tätigkeiten ändern sich nicht.
Spid:
In der Sachverhaltsschilderung steht doch, daß es eine Festlegung der auszuübenden Tätigkeit (Ausschreibungstext; sofern dem TB ausgehändigt, Nachweis i.S.d. NachwG) gegeben hat. Sofern nicht näher konkretisiert, kommt der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung eine gewisse Bedeutung zu, weshalb Arbeitsplatzaufzeichnungen eine gewisse Beweiskraft zugekommen wäre - solange sich die darin aufgezeichnete ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der festgelegten auszuübenden Tätigkeit bewegt hat.
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