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Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist

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Opa:
Danke für die Antworten.
Ich werde dem Kollegen somit raten, den Anspruch zu beziffern, damit die mangelnde Bestimmtheit des Schreibens vom 01.03.2019 zu heilen und hilfsweise eine ebenfalls konkret bezifferte Forderung ab heute mit Wirkung für 6 Monate in die Vergangenheit zu erheben.

was_guckst_du:
...die wirksame Geltendmachung wurde vom AG doch schon ab 06/19 bestätigt...es geht doch noch um die Frage, ob das Schreiben aus 03/19 diese Wirksamkeit schon ausgelöst hat...

WasDennNun:
Nein, der AG versucht dem AN unterzujubeln, dass er erst 6/19 höhergruppiert wird.
Hierauf sollte sich der AN nicht einlassen und (gerichtlich) feststellen lassen, dass er von Anfang an in der EG10 eingruppiert war und die 9c nur eine fehlerhafte Rechtsmeinung des AG war.

Kaiser80:
Stand jetzt würd ich sagen, dass die Ansprüche nicht konkret geltend gemacht wurden. Mithin könnte die Ausschlussfrist erst ab jetzt unterbrochen werden. Rückwirkung somit 07.02.19.

Ich behaupte mal kess, dass es auf nen Kuhandel rauslaufen wird... Kann man sich  (Mitarbeiter - PR - Diensstelle) nicht gütig auf den 01.03.19 einigen? 

Spid:

--- Zitat von: WasDennNun am 07.08.2019 10:38 ---Nein, der AG versucht dem AN unterzujubeln, dass er erst 6/19 höhergruppiert wird.
Hierauf sollte sich der AN nicht einlassen und (gerichtlich) feststellen lassen, dass er von Anfang an in der EG10 eingruppiert war und die 9c nur eine fehlerhafte Rechtsmeinung des AG war.

--- End quote ---

Sofern davon auszugehen ist, daß die Rechtsmeinung des AG zutreffend ist und die diese begründende auszuübende Tätigkeit seit dem genannten Zeitpunkt wirksam übertragen war.

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