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EG 10 TVÖD mit Berufserfahrung

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Addams:

--- Zitat von: dahofa am 13.08.2019 10:38 ---Hab ich dies nun richtig verstanden. Man wird in Entgeltgruppen eingruppiert und in Stufen eingruppiert. Und dies alles ist dann Tarifautomatik. Wieder was gelernt.

--- End quote ---

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum (auch ich bin diesem in meinen Anfangszeiten hier unterlegen), dass man vom Arbeitgeber eingruppiert wird. Schließlich legt dieser auf den ersten Blick fest, wie welche Stellen und Tätigkeiten vergütet werden. Hierbei handelt es sich aber nur um die Äußerung einer Rechtsmeinung.

Tatsächlich eingruppiert ist man aber entsprechend seiner auszuübenden Tätigkeiten, deren Wertigkeiten sich in der Entgeltordnung finden. Wichtiger Merksatz: Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, ein Antrag hierfür ist weder vorgesehen noch erforderlich.

Ist man der Meinung, dass sich der Arbeitgeber in seiner Rechtsmeinung zur Eingruppierung irrt, so wäre dies letztendlich durch eine Eingruppierungsfeststellungsklage zu klären.

Wenn man sich diese Grundsätze verinnerlicht, dann hat man auch schon etwas mehr Verständnis für die Tarifautomatik. Dann ist es auch nicht mehr so verwirrend, wenn beispielsweise Spid gebetsmühlenartig schreibt, dass man eingruppiert ist. Man muss einfach von dem Gedanken wegkommen, dass man durch einen Mitarbeiter der Arbeitgeberseite (beispielsweise aus der Personalverwaltung) eingruppiert wird; dieser äußert nur eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung.

Spid wird hier sicherlich noch korrigierend eingreifen, sofern mir bei der Kurzabhandlung ein Fehler unterlaufen ist :)

dahofa:
Ja das stimmt. Man ist eingruppiert. Trifft das auch auf die Stufe zu? Sollte der AG förderliche Zeiten berücksichtigen und bspw. Stufe 4 oder höher anerkennen, ist das ja nicht "genau in einer Stufe eingruppiert". Wenn ich vor dem ArbG nicht höhere Stufen als 3 durchsetzen kann, kann es sich doch nicht um Tarifautomatik handeln. Und genau um das geht es hier doch:

Addams:

--- Zitat von: dahofa am 13.08.2019 11:14 ---Wenn ich vor dem ArbG nicht höhere Stufen als 3 durchsetzen kann, kann es sich doch nicht um Tarifautomatik handeln.

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Alles über Stufe 3 bei Einstellung ist eine Kann-Regelung, und nicht vor Gericht durchsetzbar. Hier spielt Verhandlungsgeschick eine Rolle, und/oder wie sehr der Arbeitgeber einen Bewerber haben will.

WasDennNun:

--- Zitat von: dahofa am 13.08.2019 11:14 ---Ja das stimmt. Man ist eingruppiert. Trifft das auch auf die Stufe zu? Sollte der AG förderliche Zeiten berücksichtigen und bspw. Stufe 4 oder höher anerkennen, ist das ja nicht "genau in einer Stufe eingruppiert". Wenn ich vor dem ArbG nicht höhere Stufen als 3 durchsetzen kann, kann es sich doch nicht um Tarifautomatik handeln.

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Dann ist es eben nicht Tarifautomatik, sondern ein Instrument für den AG tarifkonform mehr zu zahlen als er müsste.

--- Zitat von: Addams am 13.08.2019 11:23 ---
--- Zitat von: dahofa am 13.08.2019 11:14 ---Wenn ich vor dem ArbG nicht höhere Stufen als 3 durchsetzen kann, kann es sich doch nicht um Tarifautomatik handeln.

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Alles über Stufe 3 bei Einstellung ist eine Kann-Regelung, und nicht vor Gericht durchsetzbar. Hier spielt Verhandlungsgeschick eine Rolle, und/oder wie sehr der Arbeitgeber einen Bewerber haben will.

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Nicht ganz! Auch bei Stufe 2/3 kann es eine Kann-Regelung sein, nämlich z.B. dann, wenn man eben nicht eine einschlägige Berufserfahrung hat, aber der AG förderliche Zeiten anerkennt.

Spid:
Die Berücksichtigung förderlicher Berufserfahrung ist eine Ermessensentscheidung des AG. Da sie ins Ermessen des AG gestellt ist, läßt sich Berücksichtigung förderlicher Berufserfahrung nicht gerichtlich erstreiten. Hat der AG jedoch sein Ermessen ausgeübt, läßt sich die sich daraus ergebende Eingruppierung auch gerichtlich im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage durchsetzen. Die Ermessensentscheidung des AG ändert die tatsächlichen Umstände, die wiederum zu genau einer Eingruppierung führen.

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