Bei Manchen fragt man sich, wie sie es geschafft haben, den AV zu unterschreiben
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1 Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2 Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr - ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr - 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren - 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren - 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren - 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren - 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.