Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[SN] Wechsel LG 2.1 in 2.2
Organisator:
--- Zitat von: Fragmon am 21.08.2019 15:18 ---Begründet wird es mit "Haftungsproblematiken", also das man im Zweifel Probleme bekommt wenn ein Beamter einen schwerwiegenden Fehler macht, da man ihn sozusagen ohne Befähigung den Tätigkeiten zuweist.
Ich finde die Begründung auch schwach, aber wenn der Dienstherr diese Meinung vertritt bringt einem die beste Begründung nichts. Man hat ja keinen Anspruch darauf.
--- End quote ---
Da sehe ich zwei Möglichkeiten:
1. Auf eine hD-Stelle beim aktuellen Dienstherr bewerben und schauen, was bei rauskommt (ggf. Konkurrentenklage)
2. Auf eine hD-Stelle bei einem anderen Dienstherrn bewerben, der diese (für mich völlig neue und aus der Luft gegriffene) Problematik nicht kennt.
Ich würde mal in deine Landes-LaufbahnVO schauen, was dort so geregelt ist (Analogie zu § 24 BLV?)
rudihus:
In NRW wurde dies landesweit mit einer Qualifizierungsverordnung geregelt:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000091
Es gibt für diese Beamtengruppe in NRW zwei Möglichkeiten, die Laufbahnbefähigung nachträglich zu erlangen:
1. Durch ein bestimmtes Masterstudium, nicht jeder Master wird anerkannt, nur ein solcher mit Bezug zur Verwaltung (regelt der Dienstherr)
2. Die sogenannte modulare Qualifizierung. Ein ca. 2-jähriger interner Lehrgang mit Abschluß, zu dem man zugelassen werden muß. In meiner Gemeinde erfolgt die Zulassung im Rahmen eines Assesment-Centers mit Bestenauslese.
nichts_tun:
@FRagMon: Du meinst bestimmt diese VwV, oder?
Ja, da beißt sich die Katze in den Schwanz. Die VwV geht davon aus, dass ein entsprechender Bildungsabschluss vorliegt und Tätigkeiten vermutlich auf Ebene der EG 13 / A 13 hD (bei der Qualifikationsebene Master) ausgeübt wurden, sodass kein Vorbereitungdienst mehr erforderlich ist. Ich weiß allerdings nicht, ob auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeiten unterhalb des Masterniveaus herangezogen werden können, das solltest du vielleicht nochmal prüfen lassen.
Fragmon:
--- Zitat von: nichts_tun am 30.08.2019 00:25 ---@FRagMon: Du meinst bestimmt diese VwV, oder?
Ja, da beißt sich die Katze in den Schwanz. Die VwV geht davon aus, dass ein entsprechender Bildungsabschluss vorliegt und Tätigkeiten vermutlich auf Ebene der EG 13 / A 13 hD (bei der Qualifikationsebene Master) ausgeübt wurden, sodass kein Vorbereitungdienst mehr erforderlich ist. Ich weiß allerdings nicht, ob auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeiten unterhalb des Masterniveaus herangezogen werden können, das solltest du vielleicht nochmal prüfen lassen.
--- End quote ---
Genau das ist sie. Leider ist unter VI genannt, dass die Tätigkeiten in der jeweiligen Einstiegsebene gelegen haben müssen, also 2.2(A13).
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