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Anspruch auf Höhergruppierung? 2 Gruppen

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Spid:
Natürlich weiß die Personalabteilung oder wer auch immer namens des AG die Arbeitsverträge schließt, was sich an den Tätigkeiten ändert. Der AG - nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - legt die auszuübende Tätigkeit schließlich fest. Änderungen „passieren“ nicht, sie werden entweder im Rahmen des Direktionsrechts vom AG einseitig festgelegt oder - wenn es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung handelt - im gegenseitigen Einvernehmen zwischen AG und AN vereinbart. Alles andere ist abmahnwürdiges vertragswidriges Verhalten auf der einen und Organisationsversagen auf der anderen Seite.

Flatlinersholger:
Rein rechtlich und in der Theorie ist das wohl so!

Was ich hier täglich leiste, um den Klinikalltag aufrecht zu erhalten, wissen genau meine Kollegen, die Klinikleitung und mein direkter Vorgesetzter! Alle anderen haben keine Ahnung davon!!!

Ich glaube, es gibt auch woanders noch mehr sehr spezialisierte Arbeitsplätze, die weder so in der Entgeltordnung des TVL aufgeführt sind, noch sind den Personalern diese Tätigkeiten genau bekannt.
Sie müssen sich ihre Informationen auch irgendwo „einsammeln“ und sind auf die Mitarbeit und Information aus der Basis angewiesen. Erst dann können sie die Eingruppierung entsprechend vornehmen.

Wenn sie menschlich veranlagt sind, nehmen sie diese Hilfe in Anspruch und gruppieren gerecht ein!

Spid:
Unfug. TB sind - auch in der Praxis - stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Sie werden nicht vom AG eingruppiert. Der äußert lediglich eine Rechtsmeinung dazu. Zudem sind für die auszuübende Tätigkeit jedes noch so spezialisierten Arbeitsplatzes, der nicht jenseits der Tätigkeiten der E15 liegt, in der EGO Tätigkeitsmerkmale hinterlegt.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 25.08.2019 19:07 --- Alles andere ist abmahnwürdiges vertragswidriges Verhalten auf der einen und Organisationsversagen auf der anderen Seite.

--- End quote ---
Zu meistens liegt ja letzeres vor!
Es gibt leider kaum subalternes Führungspersonal, welche sich die notwendige Änderungen der Tätigkeiten, die die Eingruppierung berühren könnten, vom AG über das Personalamt schriftlich bestätigen lässt.
Dadurch erfährt der AG leider nicht was die notwendigen zu übertragenden Tätigkeiten sind und der AN ist sich oftmals nicht bewusst, dass er diese abmahnungwürdigen, eigenmächtigen Änderungen der Tätigkeiten verweigern muss.

Spid:
Notwendig sind die Änderungen, die der AG als solche erachtet.

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