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Stufenzuordnung TV-L

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Robinio:
Liebes Forum,

ich soll ab 1. September als wissenschaftlicher Mitarbeiter (E10) gemäß des TV-L eingestellt werden und zwar in die Stufe 1. Ich hatte davor eine siebenmonatige (Dezember '18 bis Juni '19) Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität (E13). Weiterhin absolvierte ich von Oktober bis Dezember '18 ein Berufspraktikum, ebenfalls im öffentlichen Dienst. Davor war ich von Mai bis September '18 als wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß TVöD angestellt. Die beiden letztgenannten Tätigkeiten fanden beim selben Arbeitgeber statt.
Die zuständige Personalmitarbeiterin erkennt nur die letzte Tätigkeit, an der Universität, als einschlägige Berufserfahrung an, die anderen dagegen nicht, weil sie länger als sechs Monate zurückliegen, obwohl ich ja ohne Unterbrechungen beschäftigt war, wenn auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Ich bin mir bezüglich der Auslegung der §§ 16 und 17 des TV-L nicht sicher, ob dies konform ist. Könnt Ihr mir helfen?

Weitere Informationen, von denen ich nicht weiß ob sie notwendig sind: Elternzeit von April '19 bis September '19 und Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter (E13) von September '13 bis Februar '17.

Viele Grüße,
Robinio

Robinio:
Hat niemand eine Idee? Ich würde mich sehr freuen!

Spid:
Unabhängig von der Begründung des AG zur Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung hast Du an keiner Stelle dargelegt, ob und warum überhaupt es sich bei der inredestehenden Berufserfahrung um einschlägige Berufserfahrung handeln sollte.

Robinio:
Hallo Spid,

danke für deine Antwort!

Das setze ich implizit voraus. Mir geht es darum, ob es der Gesetzgebung entspricht, wenn nur die letzte Tätigkeit in Bezug auf eine Stufenzuordnung anerkannt wird, und die davorliegenden nicht (mit der Begründung, dass die anderen Beschäftigungen mehr als sechs Monate zurückliegen), vorausgesetzt es handelt sich um einschlägige Berufserfahrung (aufgrund der Tätigkeitsfelder). Wie gesagt, zwischen den einzelnen Beschäftigungen lag keine schädliche Unterbrechung.

Robinio:
Da der Sachverhalt offensichtlich immer noch unklar ist, formuliere ich die Fragen anders:

1. Liege ich richtig mit der Annahme, dass es egal ist ob einschlägige Berufserfahrung bei einem oder mehreren Arbeitgebern (jedoch alle im öffentlichen Dienst) gesammelt wurde?
2. Wie lang dürfen Unterbrechungen zwischen einzelnen Arbeitsverhältnissen in der Vergangenheit (bei unterschiedlichen Arbeitgebern) sein, damit die Stufenlaufzeit nicht unterbrochen wird? Maximal sechs Monate, oder bis zu drei Jahren?

Für Hilfe bin ich sehr dankbar!

Viele Grüße,
Robinio

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