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Nachvertragliche Pflichten?

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Spid:
Nein. Du sollst ja auch gar nicht mitteilen, wie Du zu Deinen persönlichen Entscheidungen stehst. Du sollst mitteilen, was der AG zu Deinen beruflichen Entscheidungen Dir vorgibt zu sagen.

MrRossi:

--- Zitat von: Spid am 05.09.2019 12:32 ---Nein. Du sollst ja auch gar nicht mitteilen, wie Du zu Deinen persönlichen Entscheidungen stehst. Du sollst mitteilen, was der AG zu Deinen beruflichen Entscheidungen Dir vorgibt zu sagen.

--- End quote ---
Das wäre mir einen Versuch wert abzulehnen und gerichtlich klären zu lassen.

Hain:
Moin,

diese Aussage


--- Zitat von: Spid am 05.09.2019 10:38 ---Die Meinungsfreiheit ist in erster Linie ein Schutzrecht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Man darf ja auch am Arbeitsplatz nicht in der Arbeitszeit und mit dem Material des AG Flugblätter mit seiner eigenen Meinung herstellen und verbreiten.

--- End quote ---

deckt sich nicht mit der BAG Entscheidung vom 24. 11. 2005 – 2 AZR 584/04:


--- Zitat ---Mit der überragenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG wäre es unvereinbar, wenn das Grundrecht in der betrieblichen Arbeitswelt, die für die Lebensgrundlage zahlreicher Staatsbürger wesentlich bestimmend ist, gar nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre (BVerfG 28. April 1976 aaO). Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG 16. Oktober 1998 – 1 BvR 1685/92 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 24 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 40). Der Grundrechtsschutz bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Form der Äußerung. Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 ua. – BVerfGE 93, 266; 16. Oktober 1998 aaO).
--- End quote ---

Ich kenne auch keine Entscheidung, die es dem billigen Ermessen des AG zuordnet, den AN zu einer bewusst unwahren Darstellung anzuhalten. Nachdem das BAG seine Rechtsprechung aufgegeben hat, dass AN bei unbilligen aber nicht rechtswidrigen Anweisungen zunächst die Arbeitgerichte anrufen müssen, würde ich mich in diesem Fall ebenfalls weigern wahrheitswidrig zu statuieren, dass ich bedauere den AG zu verlassen.

Grüße
Hain

Tanzo:
Hallo, ich bin angestellt EG15 und gelte gemäß GO als leitender Angestellter, der vom Gemeinderat bestätigt wurde. Demnach bin ich weder Beamter noch Wahlbeamter auf Zeit. Die Aussenwirkung ist jedoch unabhängig davon. Ich trete vom Ortschaftsrat bis gegenüber der Kultusministerin als Vertreter des Bürgermeisters auf, der in allen Angelegenheiten eine unbegrenzte Weisungs-, Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis erhalten hat.
Mich stört, dass ich auch nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses eingespannt werden soll - dass ich also nicht am letzten Tag das Interview X geben kann und am nächsten Tag (ohne Arbeitsverhältnis) genau das Gegenteil sagen kann. Das ist der Stein des Anstoßes. Da ich bspw. auch für Schulen verantwortlich bin, will ich nicht mit der Außenseitermeinung des Bürgermeisters in die Annalen eingehen. Jedem - auch der Presse - ist völlig klar, dass ich noch gebunden bin. Die Frage ist: wie weit über den letzten Arbeitstag hinaus?

Spid:

--- Zitat von: Hain am 05.09.2019 16:31 ---Moin,

diese Aussage


--- Zitat von: Spid am 05.09.2019 10:38 ---Die Meinungsfreiheit ist in erster Linie ein Schutzrecht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Man darf ja auch am Arbeitsplatz nicht in der Arbeitszeit und mit dem Material des AG Flugblätter mit seiner eigenen Meinung herstellen und verbreiten.

--- End quote ---

deckt sich nicht mit der BAG Entscheidung vom 24. 11. 2005 – 2 AZR 584/04:


--- Zitat ---Mit der überragenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG wäre es unvereinbar, wenn das Grundrecht in der betrieblichen Arbeitswelt, die für die Lebensgrundlage zahlreicher Staatsbürger wesentlich bestimmend ist, gar nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre (BVerfG 28. April 1976 aaO). Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG 16. Oktober 1998 – 1 BvR 1685/92 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 24 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 40). Der Grundrechtsschutz bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Form der Äußerung. Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 ua. – BVerfGE 93, 266; 16. Oktober 1998 aaO).
--- End quote ---

Ich kenne auch keine Entscheidung, die es dem billigen Ermessen des AG zuordnet, den AN zu einer bewusst unwahren Darstellung anzuhalten. Nachdem das BAG seine Rechtsprechung aufgegeben hat, dass AN bei unbilligen aber nicht rechtswidrigen Anweisungen zunächst die Arbeitgerichte anrufen müssen, würde ich mich in diesem Fall ebenfalls weigern wahrheitswidrig zu statuieren, dass ich bedauere den AG zu verlassen.

Grüße
Hain

--- End quote ---

Doch, das deckt sich genau mit der genannten Entscheidung, deren Fallkonstellation eben weder die Arbeitszeit noch das Material des AG  beinhaltet. Dir ist offenkundig auch keine Entscheidung bekannt, die das Direktionsrecht des AG bei der näheren Bestimmung des Inhalts der geschuldeten Arbeitsleistung dergestalt beschneiden würde, sonst hättest Du sie uns sicher mitgeteilt.

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