Die Meinungsfreiheit ist in erster Linie ein Schutzrecht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Man darf ja auch am Arbeitsplatz nicht in der Arbeitszeit und mit dem Material des AG Flugblätter mit seiner eigenen Meinung herstellen und verbreiten. Hier geht es um einen vom AG anberaumten Pressetermin, in dem dieser eine gewisse Außendarstellung erreichen möchte. Der alleine schon aufgrund seiner Position hier mitwirkungspflichtige AN, für den dieser Termin Arbeitszeit ist, hat gefälligst zu tun, wie ihm geheißen - seine Meinung kann er grundsätzlich in seiner Freizeit äußern. In genau diesen Bereich - Freizeit, nicht Arbeitszeit - fallen dann die Äußerungen in den Sozialen Medien. In seiner Freizeit kann der AN grundsätzlich tun und lassen, was er möchte, der Inhalt der Freizeit ist dem Direktionsrecht des AG weitestgehend entzogen. Hier spielt dann die Loyalitätspflicht eine Rolle. Zur Frage, wann ein Arbeitnehmer seine Loyalitätspflicht verletzt, sind beide Belange – die des AG, nicht kritisiert zu werden und die des AN auf freie Meinungsäußerung – gegeneinander abzuwägen (siehe u.a. BAG, Urteil v. 24.06.2004 - Az. 2 AZR 63/03). Allerdings nur im außerdienstlichen Verhalten.