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Frage zum Garantiebetrag

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Chrille1507:
Hallo,

gerne möchte ich meine Frage vom 06.12.2019 nochmal aufnehmen.

Was würdet Ihr machen, wenn trotz der in der Frage gestellten Konstellation, dem Mitarbeiter ein Garantiebetrag gezahlt wird?
Es bleibt dem Mitarbeiter doch nichts weiter übrig, als den AG darüber zu informieren, oder?

Melvin:
Vielleicht "zur Abrundung des Themas" ein Hinweis auf zwischenzeitlich von einzelnen Bundesländern veröffentlichte Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit landesspezifischen Anpassungenzu zu einigen sich aus dem Tarifergebnis 2019 ergebenden Fragen (u. a. zu den neuen Garantiebeträgen, siehe dort unter Überschrift "Altfälle"):

Niedersachsen:
https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/tarife/durchfuhrungshinweise/durchfuehrungshinweise-zum-tv-ltvue-l-118348.html

Brandenburg:
https://zbb.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.651883.de?highlight=durchf%C3%BChrungshinweise

Spid:
NI in Teilen (Tabellenwechsel) rechtswidrig, mit rechtsfehlerhafter Auslegung des Rechtsbegriffs der Billigkeit (Garantiebeträge) und falschen Annahmen zur Fortgeltung von Entgeltgruppenzulagen (Garantiebeträge).

Dafür kennt man in BB den Unterschied zwischen Entgelt und Tabellenentgelt nicht, gibt dafür aber unumwunden zu, daß man gewisse Folgen der vereinbarten Regelungen offenbar nicht intendierte.

Isie:
Hallo @Spid:

die Regelung in NI wäre rechtswidrig, wenn sie für die Beschäftigten ungünstiger als die tarifvertragliche Regelung wäre. Ist sie aber nicht. Also greift nicht die Unabdingbarkeit, sondern das Günstigkeitsprinzip.

Spid:
Das Günstigkeitsprinzip besagt, daß von mehreren im Einzelfall anwendbaren Rechtsnormen die für den Betroffenen günstigere anzuwenden ist. Hier gibt es aber keine mehreren Rechtsnormen. Es gibt nur die tarifliche Regelung - und eine Handlungsanweisung des AG, die diese bricht.

Im übrigen darf von tariflichen Regelungen zwar zugunsten des AN abgewichen werden, das bedeutet aber lediglich, daß AG und AN eine günstigere als die tariflich gegebene Regelung vereinbaren dürfen, was bei einer Abweichung zum Nachteil des TB nicht möglich wäre. Ich sehe nicht, daß AN und AG hier etwas derartiges vereinbart hätten. Vielmehr handelt es sich um die Handlungsanweisung des AG an seine Erfüllungsgehilfen zum Vertragsbruch. Der AG braucht schließlich auch für eine Besserstellung das Einverständnis seines Vertragspartners. Zudem sehe ich nicht, daß die Regelung in jedem denkbaren Einzelfall eine Besserstellung darstellt.

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