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Frage zum Garantiebetrag

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Isie:
“Lieber Arbeitnehmer, ich biete dir an, dir einen tariflich nicht mehr zustehenden Garantiebetrag weiter zu zahlen. Bist du damit einverstanden?“

Spid:
Ja, ganz genau so.

Isie:
Bei einer Besserstellung handelt es sich auch im Tarifrecht um das Günstigkeitsprinzip und damit um eine Ausnahme von der Unabdingbarkeit. Diese Besserstellung ist entweder arbeitsvertraglich zu vereinbaren oder in einer Betriebsvereinbarung zu fixieren. Durchführungshinweise sind zwar keine Betriebsvereinbarung, aber ich möchte den Arbeitnehmer sehen, der die Weiterzahlung des tariflich nicht mehr zustehenden Garantiebetrages auf der Grundlage der Durchführungshinweise moniert.
Wenn die Regelung in den Durchführungshinweisen dagegen ausnahmsweise eine Schlechterstellung bewirkt, ist es ein Verstoß gegen die Unabdingbarkeit, also rechtswidrig.

Spid:
Das Günstigkeitsprinzip gilt bei Normkollision. Hier kollidieren keine Normen. Durchführungshinweise sind überhaupt keine Vereinbarung, sie sind einseitige Festlegungen des AG, wie er tarifliche Normen umsetzen möchte - hier halt mit einer unverschämten paternalistischen Attitüde. Sie verstoßen gegen die vereinbarten Bedingungen des Schuldverhältnisses und sind somit auch im Falle einer Besserstellung rechtswidrig.

Die Regelungen zum Tabellenwechsel sind zudem nicht in jedem Fall für den AN günstiger als die tarifliche Regelung.

Isie:
Eine beabsichtigte Besserstellung aufgrund der Durchführungshinweise, die tatsächlich realisiert wird, mag den Formfehler haben, dass sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Aber der Arbeitnehmer ist geschützt davor, dass der Arbeitgeber behauptet, er habe ohne Rechtsgrund gezahlt.
Und lies mal im Tarifrecht nach. Besserstellung ist Günstigkeitsprinzip. Das war vor 40 Jahren so und wurde inzwischen nicht abgeschafft.

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