Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Bunny:
--- Zitat von: WasDennNun am 13.09.2019 15:44 ---Und da könnte der Dienstherr zur Refinanzierung sogar noch weiter gehen z.B. die Stufen einkürzen, oder die oberen Stufen einfrieren, ....
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Genau, oder die oberen Stufen sogar wegfallen lassen. Der Gesetzgeber kann seiner Phantasie fast freien Lauf lassen.
--- Zitat von: WasDennNun am 13.09.2019 15:44 ---Und wieso da eine Ungleichbehandlung zu den nicht-verbeamteten Menschheit irgendwie reinspielen sollte ist mir unklar, dann müsste man ja auch Beihilfe und Pension mit dieser Argumentation vernichten können.
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Eben, genau meine Rede. Die (Neid-)Diskussion über die Privilegien der Beamten geht erneut und umso stärker los wie in der Vergangenheit. Und am Ende könnte was das Berufsbeamtentum betrifft nichts mehr so sein wie bisher. Gerade die Beihilfe zählt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und könnte relativ schnell gestrichen und durch anderes ersetzt werden (siehe Modell "Hamburg" oder die Bestrebungen bestimmter Parteien, eine Bürgerversicherung einzuführen).
SwenTanortsch:
--- Zitat von: WasDennNun am 13.09.2019 15:44 ---Der eine Haken in deiner Rechnung ist ja schon in NI erledigt (es gibt keine A3 A4) mehr.
Somit musst du deine Rechnung bei A5 starten.
Damit ist dann die notwendige Zulagen natürlich geringer.
--- Zitat von: SwenTanortsch am 13.09.2019 14:47 ---Diese offensichtliche Ungleichbehandlung sowohl der Beamten ohne Familienanhang als auch der nicht-verbeamteten Menschheit ließe sich meines Erachtens kaum verfassungsrechtlich schlüssig begründen; denn dazu müsste der bayerische Gesetzgeber nun nachweisen, dass er bislang und also über Jahrzehnte Beamte mit Kindern massiv benachteiligt hätte und nun die Benachteiligung durch eine 60-prozentige Zulagenerhöhung heilen wollte.
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Nun aber genau das ist ja geschehen! Die Alimentation der Beamten mit Familie war stets zu gering, man erkennt es ja, dass diese eben ratzbatz nah an der 115% Grenze rutschen.
Und eine pauschale Erhöhung des Grundgehaltes würde ja eine massive Benachteiligung der Beamten mit Familienanhang bedeuten. also wo sollte das nicht schlüssig begründbar sein.
Denn die Beamten ohne Familienanhang sind ja ausreichend weit weg von der 115% Grenze
Und da könnte der Dienstherr zur Refinanzierung sogar noch weiter gehen z.B. die Stufen einkürzen, oder die oberen Stufen einfrieren, ....
Und wieso da eine Ungleichbehandlung zu den nicht-verbeamteten Menschheit irgendwie reinspielen sollte ist mir unklar, dann müsste man ja auch Beihilfe und Pension mit dieser Argumentation vernichten können.
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Nun gut, also das Ganze noch einmal mit einem bayerischen A 5-er. Die Steuerdaten bleiben gleich; die Besoldungsdaten finden sich hier: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern-2019&g=A_5&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0
Das Steuerbrutto liegt bei 34.344,05 €. Um nach 36.700,- € zu gelangen, müssten die Familienzuschläge um 2.355,95 € erhöht werden. Da die Familienzuschläge derzeit bei 5.202,64 € liegen, würde das eine Erhöhung der Familienzuschläge um hier über 30 % betragen. Da der Gesetzgeber wegen seiner Proeduralisierungspflichten zu einer abwägenden Betrachtung verpflichtet ist, die "auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung" zielen muss, müsste er nun anhand von entsprechenden gesellschaftlichen Daten die Herstellung der Ungleichbehandlung erläutern, dass heißt, zeigen, wieso innerhalb der Beamtenschaft ausschließlich die Alimentation von Familien recht deutlich erhöht wird; die Alimentation der anderen aber überhaupt nicht.
Hierbei lässt sich vermuten, dass eine maßvolle Erhöhung der Familienzuschläge verfassungsrechtlich möglich sei. Allerdings wäre auch hier - genauso wie schon im Fall der Besoldungsgruppe A 3 - eine entsprechend deutliche Erhöhung, in diesem Fall um mehr als 30 Prozent, auch mit Blick auf die vorgenommenen Anpassungsquoten der Familienzuschläge in den letzten Jahrzehnten kaum als maßvoll zu rechtfertigen. Zugleich müsste - wenn eine entsprechende Erhöhung für die Beamtenschaft erfolgte - begründet werden, wieso unter Gleichheitsgesichtspunkten offensichtlich das familiäre Leben von Nicht-Beamten (der Rest der Menschheit, den es ja auch noch gibt) nicht ebenfalls entsprechend deutlich höheren Kosten unterworfen wäre. Das ließe sich aber offensichtlich nicht stichhaltig begründen. Ergo müsste, sofern eine entsprechende allgemeine deutliche Verteuerung des familiären Lebens nachweisbar wäre, unter Gleichheitsgesichtspunkten das Kindergeld deutlich erhöht werden. Erst mittelbar danach könnte eine weitere - maßvolle - Erhöhung der Familienzuschläge für Beamte verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.
Zugleich sagt übrigens die vom Bundesverfassungsgericht erstellte, vergleichende Berechnungsmethode anhand einer vierköpfigen Familie nichts darüber aus, ob Beamte ohne Kinder tatsächlich oberhalb oder unterhalb der 15-prozentigen Abstandsmarke liegen. Insofern ist es ein Postulat, wenn Du sagst, Beamte ohne Kinder lägen oberhalb dieser Abstandsmarke - so wie es ein Postulat wäre, wenn ich das Gegenteil behauptete, weshalb ich weder das eine noch das andere sagen würde. Denn darauf gibt es juristisch gesehen keine hinreichende Antwort, weil das kein Parameter innerhalb des Verfahrens ist und deshalb weder in der Vergangenheit geprüft worden ist noch in der Zukunft zu prüfen wäre.
Am Ende muss ein Gericht, das die Verfassungskonformität der Alimentation als solche und als Ganze prüft, anhand der vorgegebenen fünf Parameter (von denen der vierte in zwei unterschiedliche aufgespalten ist) untersuchen, ob zunächst die Vermutung einer Unteralimentation vorliegt und, sofern das der Fall ist, diese in einem zweiten Prüfungsschritt anhand weiterer Parameter erhärten oder entkräften. Ein Teil der ersten Prüfungsstufe ist das beschriebene Verfahren. Sofern es darum ginge, ob die Familienzuschläge innerhalb des bestehenden Besoldungssystems verfassungskonform sind, wäre aber letztlich ein anderes Rechtsverfahren anzustreben, so wie es sich insbesondere in denen zu Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern zeigt. Vgl. hier beispielsweise das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das letztlich noch einmal zusammenfasst, dass eine deutliche Erhöhung der Familienzuschläge nicht so ohne Weiteres möglich ist, solange nicht die vergleichende Verhältnismäßigkeit insgesamt gegeben bleibt (https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/220318U2C20.16.0.pdf). In seiner Begründung referiert das Bundesverwaltungsgericht die betreffende ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (und diese ständige Rechtsprechung kann man als richtig oder falsch empfinden - mir widerstrebt die nachfolgende Interpretation, weil ich sie als deutliche Benachteiligung kinderreicher Beamtenfamilien empfinde; aber meine Gefühlslage spielt hier keine Rolle), die also die in sämtlichen betreffenden Fällen die zugrundzulegende Verfassungsinterpretation ist, da sie im nationalen Rahmen von der judikativen Höchstinstanz vorgenommen wird:
"Das Bundesverfassungsgericht hat in den vorgenannten Entscheidungen angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamten- und Richtergehalt in seinen 'familienneutralen' Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem im Hinblick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten und Richters zugrunde zu legen ist - davon eine bis zu vierköpfige Familie (Eltern und Kinder) unterhalten werden kann, ohne die Amtsangemessenheit dessen zu gefährden, was sich der Beamte oder Richter für sich selbst leisten kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte oder Richter sich auf diese Weise regelmäßig einen großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern. Daraus ergibt sich, dass die 'kinderbezogenen' Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <377>)." (Ebd., Rn. 13)
Die hier referierte ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich offensichtlich kaum mit einer 30-prozentigen Erhöhung der Familienzuschläge in Einklang bringen; das nur umso mehr, sofern zugleich eine generelle Unteralimentation erhärtet werden würde. Diese könnte also allgemein - als nun mehrmals betontes Fazit - nicht durch eine starke Anhebung der Familiezuschläge geheilt werden.
Nun gut, ich denke, ich habe jetzt zur Thematik Familienzuschläge sehr, wenn nicht wohl eher viel zu viel gesagt. Letztlich ist die Frage, ob eine eventuelle Unteralimentation mittels Familienzuschlägen zu heilen ist, bezogen auf die Gesamtthematik auch nur eine Marginalie - und ich kann sie nicht wirklich klären, da ich kein Verfasungsrechtler bin. Alles, was ich aber bislang zur Thematik gelesen habe, weist eben in die Richtung, die ich dargelegt habe.
WasDennNun:
Vielen Dank für deine Ausführung.
--- Zitat von: SwenTanortsch am 13.09.2019 17:42 ---Nun gut, also das Ganze noch einmal mit einem bayerischen A 5-er. Die Steuerdaten bleiben gleich; die Besoldungsdaten finden sich hier: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern-2019&g=A_5&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0
Das Steuerbrutto liegt bei 34.344,05 €. Um nach 36.700,- € zu gelangen, müssten die Familienzuschläge um 2.355,95 € erhöht werden. Da die Familienzuschläge derzeit bei 5.202,64 € liegen, würde das eine Erhöhung der Familienzuschläge um hier über 30 % betragen. Da der Gesetzgeber wegen seiner Proeduralisierungspflichten zu einer abwägenden Betrachtung verpflichtet ist, die "auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung" zielen muss, müsste er nun anhand von entsprechenden gesellschaftlichen Daten die Herstellung der Ungleichbehandlung erläutern, dass heißt, zeigen, wieso innerhalb der Beamtenschaft ausschließlich die Alimentation von Familien recht deutlich erhöht wird; die Alimentation der anderen aber überhaupt nicht.
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Wobei das ja nur für die Beamten gilt, die in den ersten Jahren ihres Dienstes 2 oder mehr Kinder haben.
Die Herstellung der Entscheidung ist ja eben mit genau dieser Erkenntnis begründbar, dass junge Beamte (idR <27Jahre) mit Kinder unteralimentiert sind.
Eine entsprechende Verdichtung der Stufen ist ja eben denkbar oder? (Also Streichung der oberen und unteren Stufen).
SwenTanortsch:
--- Zitat von: WasDennNun am 14.09.2019 08:58 ---Vielen Dank für deine Ausführung.
--- Zitat von: SwenTanortsch am 13.09.2019 17:42 ---Nun gut, also das Ganze noch einmal mit einem bayerischen A 5-er. Die Steuerdaten bleiben gleich; die Besoldungsdaten finden sich hier: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern-2019&g=A_5&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0
Das Steuerbrutto liegt bei 34.344,05 €. Um nach 36.700,- € zu gelangen, müssten die Familienzuschläge um 2.355,95 € erhöht werden. Da die Familienzuschläge derzeit bei 5.202,64 € liegen, würde das eine Erhöhung der Familienzuschläge um hier über 30 % betragen. Da der Gesetzgeber wegen seiner Proeduralisierungspflichten zu einer abwägenden Betrachtung verpflichtet ist, die "auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung" zielen muss, müsste er nun anhand von entsprechenden gesellschaftlichen Daten die Herstellung der Ungleichbehandlung erläutern, dass heißt, zeigen, wieso innerhalb der Beamtenschaft ausschließlich die Alimentation von Familien recht deutlich erhöht wird; die Alimentation der anderen aber überhaupt nicht.
--- End quote ---
Wobei das ja nur für die Beamten gilt, die in den ersten Jahren ihres Dienstes 2 oder mehr Kinder haben.
Die Herstellung der Entscheidung ist ja eben mit genau dieser Erkenntnis begründbar, dass junge Beamte (idR <27Jahre) mit Kinder unteralimentiert sind.
Eine entsprechende Verdichtung der Stufen ist ja eben denkbar oder? (Also Streichung der oberen und unteren Stufen).
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Die Aussage Deines ersten Satzes ist so nicht zu verifizieren (entschuldige meinen blöden Slang; da wir aber schreiben und uns also nicht im Gespräch verständigen können, versuche ich möglichst präzise zu formulieren; im Gespräch würde ich das nicht so formulieren). Denn das Bundesverfassungsgericht zeigt innerhalb des 2015 von ihm entwickelten Prüfkonzepts grundsätzlich nicht auf, bis zu welcher Stufe eine Alimentation noch verfassungskonform ist oder nicht, sondern betrachtet mit Blick auf den Abstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum die unterste Besoldungsgruppe (theoretisch nach seiner eigenen Formulierung: die unteren Besoldungsgruppen; in der Praxis erfolgt aber bezogen auf den Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum bislang von den Gerichten nur die Betrachtung der untersten Besoldungsgruppe, was unter Rationalitätsgesichtspunkten schlüssig ist) und hier dann ausschließlich die Eingangsstufe. Sofern sich dort die Besoldung nicht mehr als amtsangemessenen erweist, wird es urteilten, dass der Gesetzgeber innerhalb seines ihm vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig zugesprochenen weiten Ermessungsspielraums einen sich auf das gesamte Besoldungssystem beziehenden verassungskonformen Zustand (wieder-)herzustellen hat. Dein erster Satz bleibt letztlich also ein Postulat, da eine jenen Satz verifizierende oder falsifizierende Prüfung innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Konzepts nicht vorgesehen ist und von daher nicht erfolgt.
Zugleich lässt jener weite Ermessensspielraum, über den der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht verfügt, ihm die Möglichkeit, die Systematik von Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen zu verändern - solange dabei (wiederum etwas vereinfacht formuliert) die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht verletzt werden. Wenn es dem Gesetzgeber also gelänge, verfassungskonform nur die Eingangsstufenbesoldung deutlich anzuheben, alle anderen aber gleich zu belassen, dann hätte er das Recht, so zu handeln.
In der Praxis ist das aber so tatsächlich kaum möglich; zwar haben verschiedene Länder (Niedersachsen zum 01.01.2017 auch) die erste Eingangsstufe gestrichen oder anhebend verändert und die bereits verbeamteten Kollegen entsprechend übergeleitet. Niedersachsen hat dabei zugleich versucht, das Eingangsamt mit Blick auf Bewerbungen monetär attraktiver zu machen, um dann durch graduelle Absenkungen in den folgenden Stufen die Beamten bezogen auf ihre gesamte Beschäftigungszeit insgesamt betrachtet nicht höher zu alimentieren; sein Gesamtaufkommen, also die Personalkosten als Ganze, haben sich folglich durch die Reform - weitgehend - nicht geändert, also praktisch nicht erhöht (genau das war wie gehabt das Ziel des Lands). Das ging aber nur, weil dem Land bis dahin (und also bis heute) nicht höchstrichterlich eine verfassungswidrige Besoldungspraxis bescheinigt worden war.
Sobald also das Bundesverfassungsgericht einen verfassungswidrigen Zustand mittels seines 2015 entwickelten und seitdem fortgeschriebenen Prüfkonzepts feststellt, können vom betreffenden Gesetzgeber nicht innerhalb der Systematik verschiebene Veränderungen vorgenommen werden, ohne das sich das Gesamtaufkommen des Landes erhöhte. Denn der verfassungswidrige Zustand bezieht sich ja auf die Systematik als Ganze, sodass sich zwangsläufig ein Mehraufkommen ergibt.
Den verfassungswidrigen Zustand könnte der Gesetzgeber nun beispielsweise - denke ich - heilen, indem er im Sinne seines weiten Ermessensspielraum die Eingangsstufe und auch noch die nächstfolgende(n) ersatzlos streicht und die bereits verbeamteten Kollegen überleitet (denn damit vollzöge er offensichtlich eine Besoldungserhöhung). Das allein würde dann aber nicht ausreichen, da sich ja der konstatierte verfassungswidrige Zustand auf die gesamte Systematik bezieht, d.h., auch in den höheren Stufen müsste es zu Veränderungen kommen, von denen auszugehen ist, dass sie am Ende einen verfassungskonformen Zustand als Ganzes gewährleisten. Denn - um's mal anhand des zweiten Parameter der ersten Prüfungsstufe konkret zu machen (ich zähle jetzt nicht drei Parameter auf) - eine nicht mehr verfassungskonforme Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindexes innerhalb des betroffenen Bundeslands erstreckt sich ja auf das Besoldungssystem als Ganzes und nicht nur auf die unteren Besoldungsstufen.
Darüber hinaus wäre so oder so eine ersatzlose Streichung der oberen Besoldungsstufen nicht möglich, da das letztlich entweder zu einer substanziellen Besoldungskürzung führen würde oder gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße, da ja die bereits sich in der Stufe befindenden Kollegen nicht auf eine niedrigere herabgesetzt werden dürften (= Besoldungskürzung), alle anderen Kollegen, die noch nicht über die entsprechend höhere Erfahrungszeit verfügten, jene höhere Stufe aber nie erreichen könnten, da diese ja abgeschafft worden wäre. Eine solche Ungleichbehandlung verstieße gegen den Gleichheitssatz.
WasDennNun:
Bei der Erhöhung in NI Erhöhung: +3,16%, mindestens 100 €
wird der Gleichheitsgrundsatz ja auch missachtet,
warum dann nicht in den nächsten Runden ein 3% und maximal 100€ umsetzen?
Und wo steht das eine Besoldungskürzung nicht umgesetzt werden darf?
Und wenn das Gericht nur untere Besoldungsgruppen und Eingangsstufe betrachtet, dann kann der Dienstherr ja eine komplette Prüfung aller Kombinationen der Gruppen/Stufen und Familiesituation (verh ja/nein Kinder 0-5) durch führen um zu erkennen wo die man ins verfassungswidrig rutschen könnte und wo man safe ist verfassungskonform.
Dazu muss man ja nur ein kleines Analyse Progrämmchen schreiben, welches die "kritischen Situationen darstellt, ich denke dass sollte ein überschaubarer Aufwand (würde mal sagen, dass da ein Programmierer nicht mehr als ne Woche dran sitzt) sein.
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