Die besonderen Pflichten öffentlicher Arbeitgeber ggü. schwerbehinderten Bewerbern ergeben sich aus § 165 SGB IX.
Was ein öffentlicher Arbeitgeber iSd 3. Teils des SGB IX ist, steht in § 154 II SGB IX:
Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten
1.jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
2.jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
3.jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,
4.jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.