Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung IT ab 2021
XTinaG:
Ganz so einfach kann hier die Zustimmung nicht fingiert werden. Wenn es sich um eine Tätigkeit mit Eingruppierung in derselben Entgeltgruppe handelte, war die Tätigkeitsänderung zunächst vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Es bedurfte keiner Zustimmung, mithin konnte eine solche auch nicht implizit erteilt werden. Erst durch den Antrag wird dem Arbeitgeber die einseitige Tätigkeitsänderung rückwirkend unmöglich. Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber dann mit dem Antrag auffordern, ihn angemessen zu beschäftigen (und zu entgelten) und deutlich machen, daß er die derzeitige Tätigkeit nur unter Protest ausüben wird.
Das ist ganz großer Mist. Bei der Überleitung in die EGO beim Bund hat das BMI alle Ressorts vor einigen Jahren deutlich davor gewarnt, eine solche Tätigkeitsänderung während der Antragsfrist vorzunehmen, da damit unabsehbare Konsequenzen verbunden sind.
WasDennNun:
Dann hat er seit Januar (durch die Änderung der auszuübenden Tätigkeiten) Tätigkeiten der EG12 neu und ist eine EG niedriger Eingruppiert, da er die Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt.
Zum Zeitpunkt 3 Jahre erreicht wird er automatisch höhergruppiert. Laufzeit beginnt wieder bei 0, aber egal, da er er ja dann von der EG11 Stufe 3 (frisch reingekommen) in die EG12 Stufe 3 höhergruppiert wird.
Ich schätze, dass das die Personalabteilung noch nicht gemacht hat und ihm das Entgelt der EG12 vorenthalten wird.
Er sollte dann dieses Entgelt einfordern, da es nur 6 Monate rückwirkend das Geld (§37) gibt.
Alternative: Antragstellen und einfordern, dass man weiterhin die EG13 Tätigkeiten übertragen bekommt. Dann ist er bis er die 3 Jahre voll hat in der EG11, danach aber in der EG13.
XTinaG:
Auch die Nichterfüllung einer im Tätigkeitsmerkmal geforderten Erfahrung ist eine Nichterfüllung i.S.d. Vorbemerkung 1 Abs. 4 EGO, siehe auch die Kommenatrliteratur zu dieser und der gleichlautenden Regelung im TVÖD. Die nächstniedrigere Entgeltgruppe wäre die E12.
WasDennNun:
--- Zitat von: XTinaG am 05.12.2021 18:37 ---Auch die Nichterfüllung einer im Tätigkeitsmerkmal geforderten Erfahrung ist eine Nichterfüllung i.S.d. Vorbemerkung 1 Abs. 4 EGO, siehe auch die Kommenatrliteratur zu dieser und der gleichlautenden Regelung im TVÖD. Die nächstniedrigere Entgeltgruppe wäre die E12.
--- End quote ---
Danke für den Hinweis, Gedankenfehler bei mir.
struppi:
Hallo,
ich wurde direkt vor Jahresbeginn von meinem Arbeitgeber informiert, dass ich wegen der neuen Entgeltordnung eine Gruppe höher eingestuft werde und mir wurde ein Änderungsvertrag vorgelegt, der einfach sagt ich sei jetzt mit Wirksamkeit zum 1. Januar in der höheren Gruppe eingestuft und sonst nichts. Das hat mich natürlich direkt gefreut und ich habe sofort unterschrieben.
Jetzt habe ich hier zufällig gelesen, dass man auch zwei Gruppen höher landen kann und meine Stellenbeschreibung darauf gelesen. Ich denke auch bei mir könnte sich daraus ein Sprung um zwei Gruppen nach oben ergeben.
Hab ich mir das jetzt selber verbaut oder kann ich das immer noch beantragen? Ich hab ja selber nie einen Antrag gestellt...
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