Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Eingruppierung IT ab 2021

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TVWaldschrat:

--- Zitat von: WasDennNun am 12.01.2022 12:18 ---
--- Zitat von: TVWaldschrat am 12.01.2022 11:12 ---MA hat am Montag Zulage gewährt bekommen. eg11s2 mit Zulage zu eg11s4. Aufzehrend. Seine Kündigung ging als Antwort auf den Zulagen-Brief heute bei mir ein. Personalabteilung sieht keine Fehler ihrerseits, die Zulage wurde ja gewährt

--- End quote ---
Stimmt ja auch, partiell.
Wenn e11s5 gefordert war und dies tariflich möglich war, dann haben sie eben nicht die Forderungen des MA erfüllt und sind der Grund der Kündigung.

--- End quote ---

HR sagt, dass die Zulage TV-L § 16 als Stufenvorweggewährung immer aufzehrend ist. Wenn er also nach Stufenlaufzeit von Stufe 2 in Stufe 3 käme, bliebe weiterhin das Entgelt der Stufe 4.

Konnte aber auch nichts dazu finden, dass die Zulage bleibt

XTinaG:
Nein, ist sie nicht. Der Arbeitgeber gestaltet sie vielleicht stets so aus, eine tarifliche Vorgabe ist das indes nicht.

WasDennNun:

--- Zitat von: TVWaldschrat am 14.01.2022 11:13 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 12.01.2022 12:18 ---
--- Zitat von: TVWaldschrat am 12.01.2022 11:12 ---MA hat am Montag Zulage gewährt bekommen. eg11s2 mit Zulage zu eg11s4. Aufzehrend. Seine Kündigung ging als Antwort auf den Zulagen-Brief heute bei mir ein. Personalabteilung sieht keine Fehler ihrerseits, die Zulage wurde ja gewährt

--- End quote ---
Stimmt ja auch, partiell.
Wenn e11s5 gefordert war und dies tariflich möglich war, dann haben sie eben nicht die Forderungen des MA erfüllt und sind der Grund der Kündigung.

--- End quote ---

HR sagt, dass die Zulage TV-L § 16 als Stufenvorweggewährung immer aufzehrend ist. Wenn er also nach Stufenlaufzeit von Stufe 2 in Stufe 3 käme, bliebe weiterhin das Entgelt der Stufe 4.

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HR weiß also nicht, dass es tariflich erlaubt ist diese Zulage dynamisch auszugestalten?
Wenn er also nach Stufenlaufzeit von Stufe 2 in Stufe 3 käme, würde er das Entgelt der Stufe 5 erhalten.

und zeigt HR einmal mehr ihr unvermögend?

Oder will HR damit sagen: Wir machen nichts anderes als eine aufzehrende Zulage? Da könnt ihr fordern was ihr wollt!

TVWaldschrat:

--- Zitat von: XTinaG am 14.01.2022 11:17 ---Nein, ist sie nicht. Der Arbeitgeber gestaltet sie vielleicht stets so aus, eine tarifliche Vorgabe ist das indes nicht.

--- End quote ---

Also ist es Interpretationssache der HR? Gibt es irgendwo Ressourcen für mich um denen das klar zu machen? In den durchführungshinweisen des Landes Niedersachsen gibt es auch nicht wirklich mehr Infos, die mir das sagen
https://www.mf.niedersachsen.de/download/74730/TV-L_16_und_17_-_Stand_25.01.2013.pdf

--- Zitat ---Die Höhe der Zulage ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zur übernächsten Stufe
beziehungsweise - für Beschäftigte in der vorletzten Stufe - auf den
Unterschiedsbetrag zur letzten Stufe (Höchstbetrag).
--- End quote ---

--- Zitat ---Die Zulage (auch in der Form der vollen oder teilweisen Vorweggewährung einer
Stufe) kann befristet werden. In der bisherigen Entscheidungspraxis des MF
(vgl. Ziffer 16.5 S.1) wird regelmäßig einer befristeten Zulagengewährung bis zum
Erreichen der nächsten regulären Stufe zugestimmt. Sie ist auch als befristete
Zulage immer widerruflich. Durch die Zahlung der Zulage ändert sich die
Stufenzuordnung des Beschäftigten nicht. Der Aufstieg in die nächst höhere reguläre
Stufe vollzieht sich unabhängig von der Zulagenzahlung. Die Zulage geht nicht in die
Berechnung des individuellen Stundenentgelts (zum Beispiel für die Berechnung des
Überstundenentgelts) ein. Es handelt sich bei der Zulage aber um einen "in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteil" im Sinne des § 21 Satz 2, der auch
in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (§ 20 Absatz 3) eingeht.
--- End quote ---

XTinaG:
Durchführungshinweise sind bestenfalls Selbstbeschränkungen des Arbeitgebers. Der Normwortlaut ist frei verfügbar. HR kann ja anhand dessen darlegen, woraus sich die Vorgabe der Aufzehrung ergäbe. Naja, könnte... Geht ja nicht.

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