Sofern man überhaupt von einem Antragserfordernis und einem Bestandsschutz ausginge, entfiele durch eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit nach dem 01.01.21 zwar der Bestandsschutz, das berührte aber die Möglichkeit des Antrags und dessen Wirkung in keinster Weise. Eine im Wege des Direktionsrechts vorgenommene Tätigkeitsänderung nach dem 01.01.21, die zur Eingruppierung in die Überleitungsentgeltgruppe führte, wäre durch den Antrag unwirksam, da der AG sein Direktionsrecht überschritten hätte.
Antragserfordernis vorausgesetzt:
Wäre es nicht so, dass wenn @Tobias1988 am 1.3. die geänderten Tätigkeiten übernimmt und ausübt, dieser Tätgikeitsänderung also zustimmt, er zu diesem Zeitpunkt in der neuen EGO EG11 eingruppiert wird.
Und wenn er nach dem 1.3. den Antrag auf Eingruppierung in die neue EGO stellt, er dann rückwirkend zum 1.1. nach der neuen EGO und (sofern die Annahme korrekt ist) er zum 1.1. in die EG12 neue EGO kommt.
Dann aber rückwirkend ab 1.3. wieder in die EG11 herabgruppiert würde, sofern er dieser Übernahme der neuen Tätigkeiten zugestimmt hat (oder rückwirkend zustimmt)?
Das ginge natürlich nur, wenn der AG den PR in der Mitbestimmung hatte (oder rückwirkend in die Mitbestimmung nimmt).
@Tobias1988
Wenn du den Antrag nach dem 1.3. stellst, dann würde es bedeuten, dass dein AG dir deine alten Tätigkeiten (oder andere EG12 Aufgaben) zuteilen muss. Oder den PR in die Mitbestimmung nehmen und von Dir die Zustimmung zur eingruppierungsrelevante Änderung bitten.
Antragserfordernis nicht vorausgesetzt:
Dann wäre es doch so, dass Tobias ist jetzt in der EG12 ist, er neue Tätigkeiten übertragen bekommt (die seiner Zustimmung benötigt), der PR wurde nicht befragt, er hat durch die Übernahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten (und der Herabgruppierung) zugestimmt.
PR stimmt rückwirkend der Übertragung nicht zu, du verbleibst in der EG12.
PR stimmt rückwirkend der Übertragung zu, du kommst in die EG11.