Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Persönliche Zulage
Senfzwelch:
Hallo zusammen,
sehr geehrter Spid, ;)
ein Mitarbeiter in EG 5 Stufe 3 gem. TvöD bekommt aufgrund von Personalmangel in einer Behörde seit 01.01.2017 eine persönliche Zulage, um ihn wegen übertragener, auch ausgeübter höherwertiger Tätigkeiten (geringer Verwaltungsanteil) mit Mitarbeitern der EG 7 gleichzustellen. (Ballungsraum)
Nun ist aufgefallen, dass mit der letzten Anhebung der Stufenlaufzeit auf EG 5 Stufe 4 zum 01.07.2018 auch die Zulage nach EG 7 Stufe 4 angehoben wurde.
Der Arbeitgeber besteht nun auf sofortige Rückzahlung der Differenz zwischen der Zulage EG 7 Stufe 4 auf
EG 7 Stufe 3, da diese Stufenlaufzeit bei Anhebung der EG 5 Stufe 7 zum 01.07.2018 nicht in Stufe 4 hätte geschehen dürfen, sondern in Stufe 3 verbleiben müssen.
Leider werde ich aus den "Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) des TvöD" auch nicht schlauer.
Ich bin mir nicht sicher, wer hier im Recht ist. Ich tippe aber auf den Arbeitgeber.
Vlt. weiß ja hier jemand weiter...
Vielen Dank.
Spid:
Mir erschließt sich der Sachverhalt nicht. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird die Zulage gezahlt?
Senfzwelch:
Hallo Spid,
vorab vielen Dank für Ihre Mühe. Auf Sie habe ich gehofft.
Die Behörde verweist den Mitarbeiter auf die Vorbemerkungen zu Paragraph 14 TvöD.
Jedoch stelle ich mich offensichtlich zu blöd an, den Fall zu subsumieren.
Zum Hintergrund:
Um auch Personal aus der EG5 an der derzeit sehr beliebten Abwanderung zu hindern, zahlt der AG die persönliche Zulage, sofern sich diese Mitarbeiter bereit erklären, den AL1 zu absolvieren und diese Tätigkeiten tatsächlich ausüben.
Spid:
Die Zulage nach §14 TVÖD steht zu bei einer vorübergehend auszuübenden Tätigkeit - und eine Vorbemerkung zu §14 TVÖD gibt es nicht. Die Zulage nach §14 TVÖD ist völlig unabhängig von Personalmangel oder Ballungsräumen. Ist die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen? Besteht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht? Unabhängig davon hat der AG in jedem Fall nur Anspruch auf Rückzahlung einer evtl. Überzahlung für die letzten 6 Monate (§37 TVÖD).
Senfzwelch:
Die Tätigkeit ist zunächst dauerhaft übertragen, allerdings mit Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (AL 1)
Bei Nichtbestehen endet die Übertragung der Tätigkeit und der AN findet sich ganz normal in EG5 ohne Zulage wieder. Der AN hat den AL 1 bisher noch nicht angetreten.
Ärgerlich ist, dass weder AG noch Personalrat hier klare Aussagen treffen. Auch nicht bzgl. der Rückforderung.
Für den AN ist das sehr viel Geld. Bisher gibt es nur die telefonische Aufforderung „Zahlen Sie die festgestellte Überzahlung zurück“. Schriftlich gibt es bisher nichts.
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