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Persönliche Zulage

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Spid:
Eine Tätigkeit kann nicht „zunächst dauerhaft“ übertragen werden. Sie könnte lediglich zunächst nur vorübergehend übertragen werden oder eben nicht nur vorübergehend. Ist sie nicht nur vorübergehend übertragen und die Ausbildungs- und Prüfungspflicht steht einer Eingruppierung entgegen, steht eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 EGO zu. Ist sie nur vorübergehend übertragen, steht im Sachverhalt überhaupt keine Zulage zu, da sich keine höhere Entgeltgruppe bei dauerhafter Übertragung ergäbe.

Senfzwelch:
Ok interessant.

Ich würde als betroffener Kollege einfach nichts tun, bis sich der AG schriftlich äußert?
Und dann ggf. zurück zahlen.

Eine Eingruppierungsfeststellungsklage scheidet wegen Aussichtslosigkeit ja wohl aus.
Der TvöD ist teilweise extrem Arbeitnehmerunfreundlich formuliert.

Was passiert, wenn der AN nun nicht zurückzahlt bzw. nachweist, dass er das Geld ausgegeben hat?

Spid:
Wo sollte denn eine Eingruppierungsfeststellungsklage ins Spiel kommen? Die Eingruppierung ist in keiner Konstellation fraglich. Der AG wird seine Ansprüche mit der laufenden Entgeltzahlung aufrechnen. Sofern der AG eine Zulage zahlte, weil er „Personalprobleme“ im „Ballungsraum“ hat, so ist diese übertariflich und er kann sich nicht auf irgendwelche tariflichen Regelungen berufen, aufgrund derer eine Überzahlung erfolgt wäre. Dann stünde allerdings neben dieser übertariflichen Zulage immer noch jene nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 zu.

Senfzwelch:
Guten Morgen Spid,

Ich habe nochmal nachgefragt, es handelt sich um eine Zulage gem. Nr. 7 Abs. 5 der besagten Vorbemerkungen.
Nun meine letzte und entscheidende Frage:
Wie finde ich heraus, nach welcher Stufe sich nun diese Zulage richtet bzw. unterliegt die Zulage einer eigenen Stufendynamik wie vom AG behauptet? Es muss doch eine belastbare Aussage zu treffen sein, wie der AG diese Zulage einstuft und warum AN nun eine Differenz zwischen EG 7 Stufe 4 auf Stufe 3 zurückzahlen muss.
Die Bereitschaft zum Ablegen der Prüfung zum AL 1 besteht weiterhin, die Leistungen des AN sind überdurchschnittlich hoch.

Ich kann den Umgang seitens des AG derzeit noch nicht nachvollziehen, aber Sie haben schon sehr viel Licht ins Dunkel gebracht.

Spid:
Nun, ich habe die Antowrt des AG mit Freude erwartet. Es gibt nämlich keine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 EGO. Das paßt zum Geschwurbel des AG zu Ballungsraum, Personalmangel, Vorbemerkung zu §14...

Die Zulage steht nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 EGO zu. Sie stellt zur Feststellung der Höhe auf den jeweiligen Zeitpunkt der Zulagenzahlung ab.

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