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Persönliche Zulage

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Senfzwelch:
Damit kann AG aber wie gefordert die Zulage anteilig zurückverlangen. Schließlich wäre AN mit der Zulage erst sehr viel später in die Stufe 4 gekommen, als er es in seiner EG 5 ist.
Das ist zwar nicht besonders schön, aber zum Austausch von Nettigkeiten sind wir schließlich nicht im AN-AG Verhältnis...

Ich verstehe, wenn "Kunstgriffe" veranstaltet werden müssen, um gute AN zu halten.
Ich verstehe jedoch nicht, wenn diese später wieder teilweise aufgehoben werden und dann zurückzuerstatten sind.
Das wirkt sich massiv auf die Motivation dieser Kollegen aus und die eigentliche Absicht des AG ist futsch.

Spid:
Der AG muß keine Kunstgriffe veranstalten. Er hat einfach nur genau das getan, was tariflich vorgesehen ist.

D-x:
Ich habe in diesem Thread noch gar keinen Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD gesehen.
Auch der Arbeitgeber kann nur das zu viel gezahlte Entgelt der letzten 6 Monate zurückfordern, zudem muss er dies schriftlich tun. Je länger er sich also weiter nur mündlich äußert, desto besser für den Arbeitnehmer.

Spid:

--- Zitat von: Spid am 18.09.2019 19:48 ---Die Zulage nach §14 TVÖD steht zu bei einer vorübergehend auszuübenden Tätigkeit - und eine Vorbemerkung zu §14 TVÖD gibt es nicht. Die Zulage nach §14 TVÖD ist völlig unabhängig von Personalmangel oder Ballungsräumen. Ist die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen? Besteht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht? Unabhängig davon hat der AG in jedem Fall nur Anspruch auf Rückzahlung einer evtl. Überzahlung für die letzten 6 Monate (§37 TVÖD).

--- End quote ---

D-x:
Gut, dass ich nicht geschrieben habe, dass hier kein solcher Hinweis stünde.
Dennoch bitte ich um Entschuldigung!

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