Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Eingruppierung

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Spid:
Wenn der TE - wie er selbst schildert - in E10 eingruppiert ist, irrt der AG entweder hinsichtlich der E11 oder es handelt sich um Tätigkeiten der E11 und er erfüllt eine im Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung in der Person nicht.

nichts_tun:
Sowie ich den TE verstanden habe, ist die EG 11 später als die EG 10 festgestellt worden. Es ist ja keine unübliche Praxis, Menschen einzustellen, ohne dass der AG sich vorher eine substantierte Rechtsmeinung zur Eingruppierung gebildet hat. Daher ist m. M. eine korrigierende Höhergruppierung, die rückwirkend zum Zeitpunkt der Einstellung ist, nicht per se ausgeschlossen.

Spid:
Der TE hat nicht behauptet, der AG hätte die Rechtsmeinung, er sei in E10 eingruppiert. Er hat ausgeführt, daß er in E10 eingruppiert ist.

nichts_tun:
Gleichwohl er das vermutlich von seinem AG so gesagt bekommen hat...

Spid:
Er schreibt in seiner Sachverhaltsschilderung wörtlich „Ich bin nach dem TV-L in EG 10 eingruppiert“. Also wird das wohl auch so sein.

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