Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung
nichts_tun:
Sicher, aber laut SV wurde ihm die Stellbewertung der EG 11 "ausgehändigt", was dafür spricht, dass da irgend etwas passiert ist. Anscheindend ohne Änderung der auszuübenden Tätigkeiten.
Spid:
Da der TE ausführt, daß er in E10 eingruppiert ist, führt uns das wieder an diesen Punkt:
--- Zitat von: Spid am 26.09.2019 20:54 ---Wenn der TE - wie er selbst schildert - in E10 eingruppiert ist, irrt der AG entweder hinsichtlich der E11 oder es handelt sich um Tätigkeiten der E11 und er erfüllt eine im Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung in der Person nicht.
--- End quote ---
Icke:
Meine Güte, hört doch mal mit der Erbsenzählerei auf.
Spid:
Der Umstand, daß der TE in E10 eingruppiert ist, ist absolut wesentlich für den Sachverhalt, da in dieser Tatsache der Umstand begründet ist, daß er keinen Anspruch auf Eingruppierung in E11 hat.
inter omnes:
--- Zitat von: Spid am 26.09.2019 20:54 ---(...) oder es handelt sich um Tätigkeiten der E11 und er erfüllt eine im Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung in der Person nicht.
--- End quote ---
Die Auslegung des TE-Vorbringens führt im Grunde zu diesem Ergebnis. Der Rest ist eine semantische Sinnlos-Diskussion, die dem TE nicht weiterhilft. Zu klären wäre nun - in Abhängigkeit vom konkreten Tätigkeitsbereich - welche Voraussetzung der TE nach Auffassung seines AG nicht erfüllt.
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