Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung
TV-Ler:
--- Zitat von: inter omnes am 27.09.2019 10:25 ---Zu klären wäre nun - in Abhängigkeit vom konkreten Tätigkeitsbereich - welche Voraussetzung der TE nach Auffassung seines AG nicht erfüllt.
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Ist das nicht bereits geklärt?
--- Zitat von: km110461 am 26.09.2019 12:54 ---... man sträubt sich aber aufgrund des fehlenden Hochschulabschluss/Studium mich in 11 einzugruppieren.
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inter omnes:
--- Zitat von: TV-Ler am 27.09.2019 10:44 ---
--- Zitat von: inter omnes am 27.09.2019 10:25 ---Zu klären wäre nun - in Abhängigkeit vom konkreten Tätigkeitsbereich - welche Voraussetzung der TE nach Auffassung seines AG nicht erfüllt.
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Ist das nicht bereits geklärt?
--- Zitat von: km110461 am 26.09.2019 12:54 ---... man sträubt sich aber aufgrund des fehlenden Hochschulabschluss/Studium mich in 11 einzugruppieren.
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Es geht darum - in Abhängigkeit von der auszuübenden Tätigkeit - festzustellen, ob der fehlende Hochschulabschluss tätsächlich tarifrechtlich ein solches Eingruppierungshindernis darstellt.
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 26.09.2019 21:31 ---Da der TE ausführt, daß er in E10 eingruppiert ist, führt uns das wieder an diesen Punkt: [...]
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Ist mir schon klar. Aber ich vertraue dem TE dahingehend nicht, dass er das "ist" so benutzt, dass daraus eine zwingende tarifrechtliche Auswirkung abzuleiten wäre.
@inter omnes: Das ist ja das Kuriose, lt. SV wurde die EG 11 später als die EG 10 seitens des AG festgestellt. Würde der TE eine Anforderung in der Person nicht erfüllen, hätte er dies bei einer Eingruppierung in EG 10 im Regelfall (kommt auf den entsprechenden Teil der EG an) ebenfalls nicht erfüllt und wäre in EG 9 eingruppiert gewesen.
Spid:
--- Zitat von: nichts_tun am 27.09.2019 19:32 ---
--- Zitat von: Spid am 26.09.2019 21:31 ---Da der TE ausführt, daß er in E10 eingruppiert ist, führt uns das wieder an diesen Punkt: [...]
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Ist mir schon klar. Aber ich vertraue dem TE dahingehend nicht, dass er das "ist" so benutzt, dass daraus eine zwingende tarifrechtliche Auswirkung abzuleiten wäre.
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Wo ist das Problem, einen Sachverhalt entsprechend der Schilderung als gegeben anzusehen?
--- Zitat ---@inter omnes: Das ist ja das Kuriose, lt. SV wurde die EG 11 später als die EG 10 seitens des AG festgestellt. Würde der TE eine Anforderung in der Person nicht erfüllen, hätte er dies bei einer Eingruppierung in EG 10 im Regelfall (kommt auf den entsprechenden Teil der EG an) ebenfalls nicht erfüllt und wäre in EG 9 eingruppiert gewesen.
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Der TE führt in der Sachverhaltsschilderung aus, daß eine „Stellenbewertung“ als Ergebnis eine E11 ergeben hat. Wieso denkst Du, daß dies von der bisherigen Einschätzung des AG abweicht? Der TE hat sich schließlich nicht dazu eingelassen, welche Wertigkeit der AG der Stelle zuvor zugemessen hat, sondern nur seine Eingruppierung genannt.
nichts_tun:
Meiner Erfahrung nach, die freilich weder objekt noch frei von Fehlern ist, verwechseln TE gerne Begriffsbestimmungen, die allerdings tarifrechtliche Wirkungen zeitigen könnten.
Und wie ausgeführt, verstehe ich den SV tatsächlich so, dass der TE in EG 10 seit Einstellung eingruppiert war und ist und im Nachgang der AG seine Rechtsmeinung bezüglich der Eingruppierung in EG 11 änderte. Ich lese einen Zeitmoment heraus, der aus meiner Sicht näher aufzuklären wäre.
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