Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Änderung Tätigkeitsbeschreibung

<< < (4/6) > >>

MeinerEiner:
Die Sache mit dem Häftigkeitsgrundsatz habe ich soweit verstanden, aber gilt nicht ein anderes zeitliches Maß, wenn es in einer Entgeltgruppe explizit angegeben ist?

In Entgeltgruppe 8 werden doch 1/3 selbstständige Leistungen vorausgesetzt. Wenn der Arbeitsvorgang selbstständige Leistungen erforert und einen Zeitanteil von 40 % an der Gesamttätigkeit hat, wäre doch dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllt, oder nicht?

Spid:
Ja. Sind jedoch mehrere Teile der EGO betroffen, erfolgt die Ergebnisermittlung via Entgeltgruppenvergleich.

MeinerEiner:
Das heißt also, wenn bei 6 Arbeitsvorgängen beispielsweise 5 dem Teil 2 zugeordnet wären und nur einer dem Teil 1 diese Regelung schon greifen würde?

Spid:
Es kommt nicht auf die Zahl der Arveitsvorgänge an, sondern auf den zeitlichen Umfang. Stammen Arbeitsvorgänge im zeitlichen Umfang von mindestens 50% aus dem selben Teil/Abschnitt der EGO, ist zunächst der Anforderungsvergleich und dann der Entgeltgruppenvergleich durchzuführen und das für den TB günstigere Ergebnis zu nehmen, ist das nicht der Fall, ist lediglich der Entgeltgruppenvergleich durchzuführen.

MeinerEiner:
Ich habe zu 40 % Tätigkeiten als Physiklaborant, die dem Teil 2 Abschnitt 22 / 22.4 zugeordnet sind.

Wenn nun korrekterweise meine IT-Tätigkeit aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes nicht wie momentan dem Teil 1, sondern dem Teil 2 Abschnitt 11 / 11.4 zugeordnet wäre, würde sich der Sachverhalt ändern oder kommt es auch explizit auf den Abschnitt/Unterabschnitt an?

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version