Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Änderung Tätigkeitsbeschreibung
nichts_tun:
Gemäß § 12 TV-L gilt der Hälftigkeitsgrundsatz, d. h. es müssen Tätigkeitsmerkmale vorliegen, die mindestens zur Hälfte der auszuübenden Tätigkeit anfallen. Sofern dir 40% an IT-Tätigkeiten wirksam zur Ausübung übertragen worden sind, fehlt es an dem Vorliegen des Hälftigkeitsgrundsatzes.
WasDennNun:
Mal ne dumme hypothetische Frage:
Wenn
40% IT Tätigkeiten mit E9a vorliegen
40% Physiklaborant mit E6
20% Tätigkeiten aus (z.B. dem Teil I allg, Verwaltung) mit E8
wie wird man dann eingruppiert?
Spid:
E8
WasDennNun:
Wie leitet sich das ab?
Spid:
Entgeltgruppenvergleich
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