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EIngruppierung / Stufenzuordnung TV-V

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Rheinländer86:
Hallo zusammen,

ich bräuchte für folgenden Sachverhalt mal eure Einschätzung:
Ich (Master in Umwelttechnik) bin vor 2 Jahren von einem privaten Unternehmen in die Versorgungsbranche gewechselt.
Da die neu geschaffene Stelle in der Planung mit 9 ausgeschrieben war, ich allerdings eine Mindestgehaltsvorstellung über der 9.1 hatte, wurde sich im Arbeitsvertrag auf die Entgeldgruppe 9 Stufe 4 geeinigt.
Nach einem Jahr wurde die Stelle allerdings nach dem Wunsch des Betriebsrates neu bewertet. Die Stellenbewertung ergab dann als neue Entgeldgruppe die 10. Folglich bin ich in die 10.4 gekommen.
Da dies nun aber der Geschäftsführung wohl zu viel ist, wollen sie mich laut Tarifvertrag in die 10.2 schieben, da ich ja erst 2 Jahre im Unternehmen bin.
Dies würde bedeuten, dass ich weniger Geld hätte als am Anfang.
Der Betriebsrat hält sich hier bedeckt.

Ist dies eurer Meinung nach rechtlich machbar?

Vielen Dank vorab für eure Einschätzung!

Spid:
Nur mit Deinem Einverständnis: der AG hat bei der Zuordnung zu Stufe 4 bei Einstellung eine Ermessensentscheidung getroffen (§5 Abs. 2 Satz 3 TV-V), an die er gebunden ist. Sofern sich die auszuübende Tätigkeit nicht geändert hat, warst Du - sofern die Rechtsmeinung des AG, daß Du nunmehr in E10 eingruppiert bist - bereits von Beginn an in E10 und könntest mindestens für die letzten 6 Monate eine Nachzahlung verlangen.

chrama:
@Spid, darf ich mal eine Zwischenfrage stellen?

Gilt die Beibehaltung der (vom AG bei Einstellung festgelegten) Stufe auch bei einem Antrag auf höhere Eingruppierung?
Ich meine also, wenn der Antrag auf die richtige Eingruppierung vom AN kommt und nicht selbst vom AG festgestellt wird?

Danke

Spid:
TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Der AG äußert lediglich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung. Irrt er dabei, muß er seine Einschätzung zum Entstehungszeitpunkt des Irrtums korrigieren. Eine getroffene Ermessensentscheidung zur Berücksichtigung von förderlicher Zeiten wird durch die Korrektur des Irrtums nicht berührt und der AG ist weiterhin an seine Ermessensentscheidung gebunden.

chrama:
Ich danke Dir.

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