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EIngruppierung / Stufenzuordnung TV-V
Skedee Wedee:
Nun, das angeschlagene Betriebsklima muss man ja nicht mit Gewalt über Bord werfen und Variante 1 ist, sofern der AG einlenkt, für den TE kostengünstiger.
Spid:
Überhaupt nicht. Die Eingruppierungsfeststellungsklage i.V.m. der Lohnklage bleibt Gerichtskostenfrei, wenn der AG im Gütetermin einlenkt - und wenn der TE obsiegt, trägt der AG die Kosten. Bei der Formulierung des Klageantrags unterstützt der Rechtspfleger.
Skedee Wedee:
Die Gerichtskosten entfallen zwar, wenn der AG bei der Güteverhandlung einlenkt bzw. der TE vor dem Arbeitsgericht obsiegt. Aber ich unterstelle dem TE, dass er für die Klage vor dem Arbeitsgericht einen Rechtsbeistand konsultieren würde. Daher wäre er meiner bescheidenen Meinung nach mit Variante 1 kostengünstiger. Lenkt der AG nicht ein, bliebe immer noch Zeit, das Arbeitsgericht anzurufen.
Wenn sich der TE natürlich zutraut, das zuständige Arbeitsgericht ohne Rechtsbeistand anzurufen und den Klageantrag mit Hilfe des Rechtspflegers aufzusetzen, wäre Dein Vorschlag zielführender.
Spid:
Ach, der Fall liegt ja einfach. Er muß zunächst die beiderseitige Tarifbindung oder die Wirkung des Tarifvertrages aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme darlegen. Er kann sich dann auf die vom AG geäußerte E10 berufen, die dieser erstmal widerlegen müßte. Da sich auszuübende Tätigkeit und Eingruppierungsvorschriften im inredestehenden Zeitraum nicht geändert haben, ist E10 seit Beginn der Tätigkeit die zutreffende Eingruppierung. Da der AG bei der Stufenzuordnung bei Einstellung sein Ermessen nach §5 Abs. 2 Satz 3 TV-V ausgeübt hat und nicht bloße Rechtsanwendung betrieben hat, ist er an seine Ermessensentscheidung gebunden. Die Ermessensausübung ist bezogen auf die auszuübende Tätigkeit, der diesbezügliche Wille der Tarifvertragsparteien kommt durch das Wort "förderliche" zum Ausdruck, nicht auf die vom AG angeommene Wertigkeit. Klagebegründung fertig.
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