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Neue Stellenbewertung - Umsetzung erst mit neuem Stellenplan...

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Spid:
Nein. Wie ich bereits ausführte, ist es an AG, sich auf die tarifliche Ausschlußfrist zu berufen.

was_guckst_du:
...er scheint es irgendwie nicht zu verstehen... 8)

superbraz:

--- Zitat von: Spid am 23.10.2019 07:44 ---Nein. Wie ich bereits ausführte, ist es an AG, sich auf die tarifliche Ausschlußfrist zu berufen.

--- End quote ---

Ok, ich glaube ich verstehe nun, was ihr meint.

Eingruppiert bin ich demnach in die EG 10 seit 01.01.2017,
Anspruch auf Nachzahlung habe ich jedoch unter Betracht der tariflichen Ausschlussfrist nur rückwirkend zum März 2019.

Wie verhält es sich dann mit den Stufen?

Tatsächlich
01.01.2017 EG 9a Stufe 3
01.01.2018 EG 9a Stufe 4 (durch Stufenverkürzung)

Demnach rechtlich
01.01.2017 EG10 Stufe 3
01.01.2018 EG10 Stufe 4 (hat Bestand?)

Also aktuell dann EG10 Stufe 4, mit Stufenaufstieg in Stufe 5 zum 01.01.2022

?

Spid:
Die rechtliche Eingruppierung/Stufe ist auch die tatsächliche. Was abweicht, ist die Rechtsmeinung des AG.

Die Stufe 3 der E10 ist eine andere Stufe als Stufe 3 der E9a, an deren Verkürzung aufgrund der relativen Natur der Voraussetzung andere Ansprüche zu stellen sind. Mithin dürfte die Verkürzung der Stufe nicht wirken. Du befindest Dich - ausweislich Deiner Sachverhaltsschilderung - in E10/3 und kommst am 01.01.20 in Stufe 4.

superbraz:
Ok, dann habe ich das ganze nun hoffentlich verstanden und werde sehen, wie der AG das ganze bereinigt / umsetzt.

Ich danke vielmals für die ausführliche Hilfe!

Klasse Forum sowie Mitglieder!

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