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superbraz:
hmm...auf jeden Fall ist die Thematik nun noch interessanter.
Unter dem Aspekt, die Eingruppierung rückwirkend zum 01.01.2017 geltend zu machen ist ja schon nicht unerheblich...ich glaube nicht, dass der AG da einfach sagt "achja stimmt, ok, die Auszahlung wird aber erst nächsten Monat erfolgen, für diesen Monat ist der Lohn schon gerechnet."

Kaiser80:
Das Entgelt muss (m.E. darf es auch nicht) nicht rückwirkend bis 01.2017 gzahlt werden!

Du musst erstmal deinen Anspruch geltend machen (was und wie wurde dir hier aber Lang und Breit erklärt).
Aus der Tarifl. Ausschlussfrist folgt, dass du max. bis April bis Oktober 2019 (oder sogar noch märz?) als Anspruch auf Zahlung hast.
Allerdings sind (weil die Ausschlussfrist die Eingruppierung nicht betrifft) die Stufenlaufzeiten ab dem Zeitpunkt der übertragung der höherwertigen Tätigkeit (01.01.17) neu abzubilden.

Alles darüber hinaus ist und bleibt der von mir so benannte Kuhandel!

superbraz:

--- Zitat von: Spid am 22.10.2019 17:28 ---Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt nur auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Für die Eingruppierung ist sie völlig unbeachtlich. Entweder der Personalleiter ist unfähig oder er will Dich übervorteilen - beides würde mich dazu bewegen, den AG zu wechseln und aus dem alten AG alles rauszupressen, was geht.

--- End quote ---


--- Zitat von: Kaiser80 am 23.10.2019 07:11 ---Das Entgelt muss (m.E. darf es auch nicht) nicht rückwirkend bis 01.2017 gzahlt werden!

Du musst erstmal deinen Anspruch geltend machen (was und wie wurde dir hier aber Lang und Breit erklärt).
Aus der Tarifl. Ausschlussfrist folgt, dass du max. bis April bis Oktober 2019 (oder sogar noch märz?) als Anspruch auf Zahlung hast.
Allerdings sind (weil die Ausschlussfrist die Eingruppierung nicht betrifft) die Stufenlaufzeiten ab dem Zeitpunkt der übertragung der höherwertigen Tätigkeit (01.01.17) neu abzubilden.

Alles darüber hinaus ist und bleibt der von mir so benannte Kuhandel!

--- End quote ---

das sind ja dann schon wieder 2 unterschiedliche Auffassungen...

und warum besteht ein Anspruch auf die Stufenlaufzeiten rückwirkend zum 01.01.17,
aber der Anspruch auf die Entgeltzahlung nur bis März 2019?

Spid:
Nein, es sind völlig identische Auffassungen.

superbraz:

--- Zitat von: Kaiser80 am 22.10.2019 15:05 ---Daher solltest du den Differenzbetrag von der EG9a zur EG 10 ab Zeitpunkt der Übtragung nachfordern. Alles Andere wären Deals...

--- End quote ---

aber hier steht doch etwas anderes?
die übertragung der aufgaben war ja schon weit vorher, offiziell dann mit Eingruppierung in die 9a zum 01.01.2017

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