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Vorranginge Mitwirkung der Personalrates

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Spid:
Ein bloßer Gestattungsanspruch

Kaiser80:
Aber ein Anspruch...

BStromberg:
Ihre Personalräte sollten sich mal fachlich fortbilden lassen (Grundlagenschulung "Personalwirtschaft für Anfänger" sollte genügen), bevor man i.R.d. LPVG-Beteiligung unhaltbare Ansichten vertritt und sich damit selbst diskreditiert.

Es ist doch noch gar keine Zusage bzw. Urkunde ausgehändigt worden, insofern stehen der PV alle ihr gegebenen Mitwirkungsrechte zu, ob das zeitlich vor der Information/Einbindung der pol. Gremien erfolgt oder erst danach, ist m.M.n. total belanglos. Ich kenne persönlich zwar auch eher den umgekehrten Weg, aber sei es drum, das tut nichts zur Sache; ist eher eine Stilfrage. Anders verhält es sich in NRW z.B. bei der Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten; diese hat mitunter exklusive Vorrechte und ist demnach vor den übrigen Akteuren einzubinden.

Die Mitwirkungsrechte i.R.d. eigentlichen Auswahlverfahrens (Akteneinsicht, TN an der Vorstellungsrunde etc.) kann ich nicht beurteilen ohne Hintergrundwissen, wo sich der SV abspielt.

Majon:

--- Zitat von: Spid am 24.10.2019 10:40 ---
--- Zitat von: Majon am 24.10.2019 09:23 ---
--- Zitat von: MrRossi am 24.10.2019 09:05 ---
--- Zitat von: Spid am 23.10.2019 19:39 ---Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch des PR auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

--- End quote ---
Kommt zumindest auf das Bundesland an.

--- End quote ---

Yep, zum Beispiel in Schleswig-Holstein hat der Personalrat gemäß § 49, Abs. 4 MBG einen Anspruch auf Teilnahem an Vorstellungsgesprächen!

--- End quote ---

Ich erkenne in der Regelung keinen Anspruch.

--- End quote ---

Hm, nach kurzer Recherche musste ich feststellen, dass es tatsächlich keinen rechtlichen Anspruch des PR auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen zu geben scheint...

Allerdings kann ich aus meiner nunmehr 33 jährigen Tätigkeit im öD in Schleswig-Holstein, meiner ~25 jährigen Tätigkeit als Personalrätin sowie ~ einem Dutzend eigener Vorstellungsgespräche ableiten, dass zumindest in Schleswig-Holstein den Personalräten das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen zugestanden wird und dass die "kann-Vorschrift" aus § 49, Abs. 4 MBG Schl.-H. ("An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches oder von Personen, die sich um Einstellung bewerben, abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates beratend teilnehmen.") so ausgelegt wird, als könne der Personalrat entscheiden, ob er an einem Vorstellungsgespräch teilnimmt, oder nicht...

Lars73:

--- Zitat von: Kaiser80 am 24.10.2019 10:57 ---
Strittig, wenn überhaupt, ist die "rechtzeitige und umfassende Beteiligung", denn grds handelt es sich m.E. um eine Bringschuld der Diensstelle und nicht wie @Lars73 darlegt um "informationen einholen". Sofern ihr sowas vor eine Einigungsstelle bringen wollt, erachte ich dies für eine erfolglose Maßnahme. Alles was ihr tun könnt ist das Verfahren zu verzögern... Aber wofür...

--- End quote ---

Mein Punkt war ein anderer. Wenn die Dienststelle keine Teilnahme am Vorstellungsgespräch erlaubt muss sie den Personalrat viel umfangreicher Informieren. Wenn man diese Möglichkeiten geschickt nutzt wird die Dienststelle sich überlegen ob es nicht doch einfacher ist den Personalrat zum Vorstellungsgespräch einzuladen.   

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