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Vorranginge Mitwirkung der Personalrates

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Spid:

--- Zitat von: was_guckst_du am 25.10.2019 11:42 ---...die Frage, wer jetzt zuerst oder nachrangig beteiligt wurde, ist vollkommen unerheblich...viel schwerwiegender ist der Umstand der unterlassenen Beteiligung am Vorstellungsgespräch...hier wurde dem PR die Möglichkeit genommen, sich umfassend zu informieren bzw. auf eine gerechtes Verfahren zu achten...

...die Durchführung der Vorstellungsgespräche ohne PR würde ich (in NRW) als Ablehnungsgrund im Mitbestimmungsverfahren nehmen und der Einstellung nicht zustimmen...zwar kann (in NRW) das zuständige Organ in Personalentscheidungen auch bei gegenteiliger Entscheidung der Einigungstelle von seinem "Letztentscheidungsrecht" Gebrauch machen und so die Einstellung gleichwohl vornehmen, jedoch vergehen bis dahin einige Wochen bis Monate ins Land und der Bewerber steht vielleicht gar nicht mehr zur Verfügung...

...die Verwaltungsleitung wird sich dann künftig eine andere Verfahrensweise überlegen (frühzeitige Einbindung/Beteiligung des PR)....so gesehen dient die Ablehnung im Mitbestimmungsverfahren zumindest als Erziehungsmaßnahme für die Verwaltungsleitung...

...manchmal muss man die Verwaltungsleitung auch erziehen...wie bei einem kleinem Hund, wo man das Stöckchen auch erst 20 mal werfen muss, bevor er es selbständig zurückbringt... 8)

--- End quote ---

Dem LPVG NW ist zwar nichts zu den möglichen Ablehnungsgründen zu entnehmen, sie müssen sich aber gem. Rechtsprechung und Kommentarliteratur (u.a. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein: Personalvertretungsrecht NRW) jedoch einen inhaltlichen Bezug zur Maßnahme aufweisen. Es handelt sich also um eine offenkundig unbeachtliche Zustimmungsverweigerung, die Maßnahme kann durchgeführt werden - und man stellt einfach jede konstruktive Zusammenarbeit mit dem PR - der ja ohnehin im Vergleich zu einem BR nicht ein einziges scharfes Schwert zu seiner Verfügung hat - ein.

egotrip:

--- Zitat von: Kaiser80 am 24.10.2019 10:57 ---Also mir ist kein MBG oder LPVG bekannt, dass einem PR den ANSPRUCH auf Teilnnahme am Vorstellungsgespräch eröffnet. Da muss ich spid uneingeschränkt zustimmen

--- End quote ---

Also zumindest in Schleswig-Holstein wäre das nach dem Mitbestimmungsgesetz §49(4) dann aber doch so:


(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches oder von Personen, die sich um Einstellung bewerben, abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates beratend teilnehmen. Zu Besprechungen zur Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, die die Dienststelle durchführt oder von Dritten durchführen läßt, ist ein Mitglied des Personalrates hinzuzuziehen.

Spid:
Inwiefern?

was_guckst_du:
...was soll die Erbsenzählerei?

....das ist eine Regelung in den Landespersonalgesetzen, die naturgemäß die Rechtspositionen der Personalvertretungen regeln...insofern ist diese Kannregelung dahingehend auszulegen, dass es im Ermessen der Personalvertretungen liegt, ob sie teilnehmen oder nicht...

...wenn ihnen diese Ermessensentscheidung durch ein Veralten des AG genommen wird, sind die Personalvertretungen in ihren Rechten verletzt.und verfügen im mitbestimmungspflichtigen Einstellungsverfahren auch nicht über den gleichen Wissensstand wie der AG...

Spid:
Eine mögliche Auslegung, würde ich genüßlich durch die Instanzen ausfechten. Ist schon blöd für ne Personalvertretung, wenn sie ihre vermeintlichen Ansprüche auf Gesetzgebung stützen muß, deren Gesetzgeber an der Formulierung eines Anspruchs scheitert. Tja, Länder eben...

Auch wenn ein Anspruch bestünde, wäre das im übrigen kein Grund für das Verweigern der Zustimmung. Es fehlt der Bezug zur Maßnahme.

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