Ich habe in Fällen der Fortbildung stets die Dienstreise um eine Übernachtung verlängert, wenn Hinreise und Schulung/Tagung dann bereits >8h liegen.
Auch das wurde stets akzeptiert.
Habe ich mich dann allerdings bewusst gegen die Übernachtung entschieden, kann ich dies schlecht dem AG als vergütungspflichtig anlasten, wenn im Tarifvertrag und in der DV stehen: Reisezeit ist keine Arbeitszeit.
Zumal ich das so sehe: Der Arbeitgeber investiert in mich und meine Fähigkeiten bei einem externen Träger und trägt die Kosten, meine Pflicht ist es dann lediglich dafür zu erscheinen. Insofern könnte mich der Arbeitgeber, wie bereits erwähnt, auch an den Kosten beteiligen...
Wohl hingegen habe ich die Reisezeiten als Arbeitszeit deklariert, wenn ich Dienst bei anderen Außenstellen erbringen muss, weil ich mich dann als Außendienstmitarbeiter sehe und die Reisezeiten lediglich die Arbeitszeit unterbrechen. Dabei habe ich auf das Verfahren aus Spanien vor dem EUGH verwiesen und hatte seither keine Probleme mehr mit den Reisezeiten als Arbeitszeit. Denn wenn es der Arbeitgeber unterlässt mir Arbeitsaufträge zu erteilen, so entbindet es ihn im Rahmen des Außendienstes nicht von der Vergütungspflicht, da ich in der Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und letztlich nicht frei darüber verfügen kann.
In diesem Kontext muss ich darauf hinweisen, wenn die Dienstreise an der Wohnadresse endet, es sich um eine privat veranlasste Dienstreiseunterbrechung handelt. Die Dienstreise ist dann gemäß BRKG fiktiv auf das Ende vor der privat veranlassten Dienstreiseunterbrechung abzurechnen. Ob das zulässig ist, regelt die DV für die Dienst-KFZ. Überschreite ich durch die Dienstreise die zulässige Höchstarbeitszeit von 10h (TB)bzw. 12h(Beamte) wiegt der Arbeitsschutz schwerer als die DV-KFZ.
Fahrten mit dem (dienstlichen) PKW sind ja grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten, weil ich mich als Fahrer! in der Zeit auf den Verkehr konzentrieren muss und es dadurch nicht als Freizeit zu werten ist.
Fortbildungen gelten gemäß BAG leider nicht als Außendienste.