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Assistenzarzt nach TVöD-B – Entgeltgruppen
Spid:
--- Zitat von: nichts_tun am 27.10.2019 16:46 ---Arbeiten an Bundeswehrkrankenhäusern ausschließlich Bundeswehrangehörige oder auch zivile Beschäftigte?
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Bundeswehrangehörige können auch zivile Beschäftigte sein - und das sind nicht gerade wenig. Allerdings halte ich Krankenhäuser für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser.
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 27.10.2019 17:40 ---
--- Zitat von: nichts_tun am 27.10.2019 16:46 ---Arbeiten an Bundeswehrkrankenhäusern ausschließlich Bundeswehrangehörige oder auch zivile Beschäftigte?
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Bundeswehrangehörige können auch zivile Beschäftigte sein - und das sind nicht gerade wenig. Allerdings halte ich Krankenhäuser für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser.
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Korrekt. Dann sind bei zivil angestellten Ärzten in Bundeswehrkrankenhäusern die von mir zitierten Regelungen der EGO Bund einschlägig, weil es diesen entsprechenden Dienstleistungsbereich im TVöD-Bund nicht gibt.
Spid:
--- Zitat von: nichts_tun am 27.10.2019 17:37 ---Nein, das verstehst du nicht richtig.
In dem von mir genannten Abschnitt der EGO sind bei den jeweiligen Entgeltgruppen Fallgruppen angegeben, die numerisch geordnet sind, bspw.: Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1: "Ärzte mit entsprechender Tätigkeit".
Die Entgeltgruppe ändert sich, wenn sich die Tätigkeit ändert. D. h. nach Abschluss der Facharztausbildung ist eine entsprechende fachärztliche Tätigkeit auszuüben i. S. d. Entgeltgruppe 15, Fallgruppe 4.
Die Stufen sind bei den jeweiligen Entgeltgruppe von 1 bis 6 angegeben und diese werden nach einer gewissen Verweildauer erreicht. Du beginnst - regelmäßig - bei Stufe 1 und erreichst nach 15 Jahren Stufe 6 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Der Marburger Bund hat mit der VKA und TdL ein anderes Tarifsystem ausgehandelt. Dort gibt es andere Entgeltgruppen, die mit "Ä" bezeichnet werden. Dies ist allerdings nur bei einer Beschäftigung in Krankenhäusern einschlägig; das Max-Planck-Institut ist kein Krankenhaus.
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Weder die MPG noch ihre MPI sind hinsichtlich des TVÖD tarifgebunden, könnten also auch die Geltung von BT-E vereinbaren, wenn sie wollten... Liegt nur eine Bezugnahmeklausel auf den TVÖD Bund insgesamt vor, dürften die MPI unter den BT-V fallen.
Spid:
--- Zitat von: nichts_tun am 27.10.2019 17:43 ---
--- Zitat von: Spid am 27.10.2019 17:40 ---
--- Zitat von: nichts_tun am 27.10.2019 16:46 ---Arbeiten an Bundeswehrkrankenhäusern ausschließlich Bundeswehrangehörige oder auch zivile Beschäftigte?
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Bundeswehrangehörige können auch zivile Beschäftigte sein - und das sind nicht gerade wenig. Allerdings halte ich Krankenhäuser für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser.
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Korrekt. Dann sind bei zivil angestellten Ärzten in Bundeswehrkrankenhäusern die von mir zitierten Regelungen der EGO Bund einschlägig, weil es diesen entsprechenden Dienstleistungsbereich im TVöD-Bund nicht gibt.
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Nein, die EntGO Bund gilt nicht für Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern, §1 Abs. 2 lit. b) TV EntgO Bund.
tooobii:
--- Zitat von: nichts_tun am 27.10.2019 17:37 ---In dem von mir genannten Abschnitt der EGO sind bei den jeweiligen Entgeltgruppen Fallgruppen angegeben, die numerisch geordnet sind, bspw.: Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1: "Ärzte mit entsprechender Tätigkeit".
Die Entgeltgruppe ändert sich, wenn sich die Tätigkeit ändert. D. h. nach Abschluss der Facharztausbildung und der Ausübung einer entsprechenden fachärztlichen Tätigkeit, ist Entgeltgruppe 15, Fallgruppe 4 einschlägig.
Die Stufen sind bei den jeweiligen Entgeltgruppe von 1 bis 6 angegeben und diese werden nach einer gewissen Verweildauer erreicht. Du beginnst - regelmäßig - bei Stufe 1 und erreichst nach 15 Jahren Stufe 6 der jeweiligen Entgeltgruppe.
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Danke. Dann war mein Denkfehler, dass ich nur die Gehaltsstufen angenommen hab, die explizit angesprochen werden - in dem Bild unten habe ich die mal mit grün markiert.
Ein Assistenzarzt in seinem vierten Jahr ist aber tatsächlich dann bei 5091.13 Euro, gemäß: "(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2".
Jetzt aber richtig, oder? ;)
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