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Verfall von Urlaubsansprüchen

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Fragmon:
Der EUGH wies in seiner ersten Entscheidung (EuGH v. 6.11.2018 – C-619/16 – Kreuziger) darauf hin, dass es mit dem Europarecht nicht vereinbar sei, wenn ein Urlaub nach den zugrundeliegenden nationalrechtlichen Bestimmungen schon deswegen verfällt, weil der AN keinen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt hat. Die sich aus dem Urlaubsrecht ergebenden Ansprüche bleiben vielmehr bestehen, wenn der Beschäftigte nicht durch eine entsprechende Aufklärung in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub rechtzeitig anzutreten. Selbst für den Fall, dass der AG den AN auffordert, seinen Urlaub noch im laufenden Urlaubsjahr einzubringen und der AN anschließend auch tatsächlich einen Teil des Urlaubs in Anspruch nimmt, muss dies noch nicht der Aufklärungspflicht genügen (vgl. EuGH v. 6.11.2018 – C-684/16 – Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften). Der EuGH verlangt eine klare und rechtzeitige Information über die rechtlichen Folgen. Im Streitfall trifft den AG für eine ausreichende Aufklärung die Feststellungs- und Beweislast. (aus Rehm)

Stefl:

--- Zitat von: Ole am 28.10.2019 10:12 ---Reicht dann eine Rundmail des AG?

--- End quote ---

Die Hinweise der KAV´en legen nahe, den AN gezielt auf seinen drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hinzuweisen. Eine Rundmail diesbezüglich reiche nicht aus.

VG Stefl

Ole:
Aber ich kann doch nicht jeden Mitarbeiter ein Schreiben fertig machen oder wie sonst?

Spid:
Habt Ihr kein "Schwarzes Brett", an dem sich die AN verpflichtend regelmäßig informieren müssen?

Ole:
Nö, nicht wirklich. Ich dachte ne E-Mail an alle reicht? Oder muss ich überhaupt was schreiben?

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