Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Fachkraft für öffentliches Baurecht - Gemeinden Höhergruppierung?
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 09.11.2019 07:18 ---Eine vorgerichtliche Auseinandersetzung ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
--- End quote ---
Danke.
--- Zitat von: Skedee Wedee am 09.11.2019 09:31 ---Darüber hinaus machst Du mit der Eingruppierungsfeststellungsklage keinen Anspruch geltend.
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Sondern?
Spid:
Damit begehrt man eine Feststellung. Die daraus resultierenden Ansprüche werden mit einer Leistungsklage verfolgt. Meistens verknüpft man beides sinnvollerweise miteinander.
nichts_tun:
So habe ich § 256 ZPO auch aufgefasst.
Skedee Wedee:
--- Zitat von: nichts_tun am 09.11.2019 11:22 ---So habe ich § 256 ZPO auch aufgefasst.
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Dann hast du neben § 37 TVöD auch nicht den Regelungsgehalt des § 256 ZPO erfasst.
Spids Aussage ist korrekt, aber diese kannst du nicht dem § 256 Abs. 1 ZPO entnehmen. Zur Info: auch nicht dem Abs. 2, der die Zwischenfeststellungsklage zum Gegenstand hat. Mit der Zwischenfeststellungsklage wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines entscheidungserheblichen, streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt.
nichts_tun:
--- Zitat von: Skedee Wedee am 09.11.2019 13:55 ---
Dann hast du neben § 37 TVöD auch nicht den Regelungsgehalt des § 256 ZPO erfasst.
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Ohne die Eingruppierungsfeststellungsklage kann keine Leistungsklage sinnvollerweise erhoben werden, ohne die die Beanspruchung einer Vergütungsdifferenz hätte der Kläger kein "rechtliches Interesse" an der Feststellung, oder? Wie wird das "rechtliche Interesse" i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO ausgelegt?
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