Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Eingruppierung TVL

<< < (2/6) > >>

Dudo49:

--- Zitat von: Spid am 08.11.2019 11:04 ---Dann gibt es keine Sonderregelungen diesbezüglich. Wie ist der AG seiner Verpflichtung aus §2 NachwG nachgekommen?

--- End quote ---

In Form einer "Niederschrift nach dem Nachweisgesetz" in der es lediglich heißt: "... wird im allgemeinen Verwaltungsdienst als Sachbearbeitung beschäftigt." Sonst gibt es nur die Angabe des Arbeitsortes, die Klarstellung, dass bestimmte tarifliche Vorschriften unberührt blieben und dass die "Übertragung anderer Tätigkeiten" vorbehalten bleibt. Das war es.

Spid:
Halte ich für nicht hinreichend. Ich würde
1) eine schriftliche Bestätigung der behaupteten Sonderregelungen fordern,
2) die Erfüllung von §2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG verlangen mit der Androhung, dieses Verlangen notfalls gerichtlich durchzusetzen und
3) 2) gerichtlich durchsetzen.

Dudo49:

--- Zitat von: Spid am 08.11.2019 11:30 ---Halte ich für nicht hinreichend. Ich würde
1) eine schriftliche Bestätigung der behaupteten Sonderregelungen fordern,
2) die Erfüllung von §2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG verlangen mit der Androhung, dieses Verlangen notfalls gerichtlich durchzusetzen und
3) 2) gerichtlich durchsetzen.

--- End quote ---

ok, vielen Dank. Ich werde da mal freundlich auf den Busch kopfen. Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung wäre jetzt glaube ich nicht die Eskalationsstufe, die ganz vorn anstünde, zumal ich ja noch in der Probezeit bin. Ich baue erst mal darauf, dass man mir da auch so entgegenkommt. Mal schauen.

Lars73:
Soweit man dir tatsächlich Aufgaben nach E9b übertragen hat muss man dir nicht entgegenkommen. (Wenn man als Arbeitgeber ein solchen Konstrukt will lässt es sich recht einfach tarifkonform auszugestalten.) Einer obersten Landesbehörde würde ich grundsätzlich zutrauen dies hinzubekommen. Wobei man sich dann eher etwas anders äußern sollte.

"Entgegenkommen" müsste man dir ggf. wenn man dir keine Beschreibung der Tätigkeit gegeben hat, welche dem NachwG genügen.

Dudo49:

--- Zitat von: Lars73 am 08.11.2019 12:12 ---Soweit man dir tatsächlich Aufgaben nach E9b übertragen hat muss man dir nicht entgegenkommen. (Wenn man als Arbeitgeber ein solchen Konstrukt will lässt es sich recht einfach tarifkonform auszugestalten.) Einer obersten Landesbehörde würde ich grundsätzlich zutrauen dies hinzubekommen. Wobei man sich dann eher etwas anders äußern sollte.

"Entgegenkommen" müsste man dir ggf. wenn man dir keine Beschreibung der Tätigkeit gegeben hat, welche dem NachwG genügen.

--- End quote ---

Wie geschrieben, die Tätigkeit als solche lässt eine Eingruppierung in 11 zu, es sei denn die einschlägige Berufserfahrung fehlt, dann eben eine niedrigere Eingruppierung. Dieses Konstrukt erschien mir seltsam.
Mit Entgegenkommen meinte ich im Übrigen eher den Ton, der angeschlagen wird, also nicht direkt mit Gerichtsverfahren drohen, sondern in gebotener Kollegialität (die Personaler sind ja auch Kollegen...), auf Unklarheiten aufmerksam machen.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version