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Erkrankung während Urlaub

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wenwirer:

--- Zitat von: personallife am 12.11.2019 13:20 ---Ist das Attest am ersten oder am zweiten Krankheitstag ausgestellt worden?

--- End quote ---

Es ist am ersten Tag ausgestellt worden, der Beschäftigte hat sich aber erst am zweiten Tag gemeldet.

was_guckst_du:
...bist du arbeitgeberseits denn verpflichtet worden, Atteste bereits am ersten Tag vorzulegen oder besteht bei Euch die 3-Tageskulanz?....

personallife:

--- Zitat von: was_guckst_du am 12.11.2019 14:02 ---...bist du arbeitgeberseits denn verpflichtet worden, Atteste bereits am ersten Tag vorzulegen oder besteht bei Euch die 3-Tageskulanz?....

--- End quote ---

Das wäre meine nächste Frage gewesen.
Eigentlich sollte es kein Problem sein - Krank ersetzt mit Attest Urlaub. Abwesend ist der Mitarbeiter sowieso, deshalb sehe ich kein Problem das Attest nicht zu werten. Sollten solche Fälle sich natürlich häufen, würde ich ein Mitarbeitergespräch vereinbaren und mal nachhören, warum des öfteren im Urlaubszeitraum Krankheiten auftreten. 

Chrille1507:

--- Zitat von: personallife am 12.11.2019 14:22 ---Sollten solche Fälle sich natürlich häufen, würde ich ein Mitarbeitergespräch vereinbaren und mal nachhören, warum des öfteren im Urlaubszeitraum Krankheiten auftreten.

--- End quote ---

Und was soll ein Beschäftigter auf so eine Frage antworten?

Spid:

--- Zitat von: was_guckst_du am 12.11.2019 14:02 ---...bist du arbeitgeberseits denn verpflichtet worden, Atteste bereits am ersten Tag vorzulegen oder besteht bei Euch die 3-Tageskulanz?....

--- End quote ---

Weder gibt es eine solche Verpflichtungsmöglichkeit noch wäre die genannte Frist eine Kulanz. Der AG kann den AN lediglich verpflichten, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit diese durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Das ist etwas völlig anderes. Die genannte Frist ist der gesetzliche Regelfall.

Beides ist ohnehin unerheblich. Auch die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige aus dem EFZG kommt nicht zum Tragen, diese dient dazu, dem AG schnellstmöglichen Ersatz oder organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung des Ausfalls zu ermöglichen. Das ist im Falle von AU im Urlaub ja nicht erforderlich. Sieht auch die einschlägige Kommentierung zu §9 BUrlG (Haufe, Erfurter) so. Also fordern, klagen, obsiegen, AG ob seiner Unfähigkeit auslachen!

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