Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Überführung in Entgeltgruppe 9a. Vorher "große" 9. Rechtens?
Novus:
--- Zitat von: Spid am 15.11.2019 13:45 ---Inwiefern wäre ein "Widerspruch" ein geeignetes oder auch nur vorgesehenes Instrument? Der AG wird hier nicht als Behörde, sondern als AG tätig.
Man kann dem AG seine gegenteilige Rechtsmeinung darlegen, man kann aber auch direkt Klage erheben.
--- End quote ---
Weil es hier funktioniert: wird der Aufsichtsführenden Behörde -und das sind bei den Ländern nunmal die Regierungspräsidien, oder entsprechende Ämter- ein solcher Widerspruch eingereicht kommt dieser in die Rechtsabteilung und kann kann dort nicht verloren gehen, bzw. muss irgendwann bearbeitet werden.
Zudem ist die Geltendmachung der Ansprüche notwendig um kein Geld zu verlieren sollte der Streit längerfristig andauern.
Über den Rechtsbegriff des Widerspruches und seiner fehlerhaften Verwendung zu sinnieren ... kann Glücklich machen, muss es aber nicht. Ich stehe auf dem Standpunkt: "it´s not stupid if it works"
Diese Arbeitgeber sind zumeist nunmal Behörden, also gehen sie den bekannten Weg- tatsächlich wird hier in allen Ämtern und Präsidien auf Landesebene die Eingruppierung als "behördliche Entscheidung" geführt. Ist falsch, i know.
Sachlich richtig wäre dann der Einspruch!
Spid:
Nein, auch das wäre nicht zutreffend. Wir befinden uns im arbeitsrechtlichen Bereich. Es besteht nicht einmal eine Verpflichtung des AG, einen "Widerspruch" oder einen "Einspruch" ob ihrer jeweiligen Unbeachtlichkeit überhaupt zu beachten, geschweige denn zu bearbeiten. Daß Dein AG ob Deiner Schilderung eine gehäufte Ansammlung von Stuhl ist, mag sein - das sollte man aber weder verallgemeinern noch auf dieses Niveau herabsteigen.
Novus:
--- Zitat von: Spid am 15.11.2019 14:21 ---Nein, auch das wäre nicht zutreffend. Wir befinden uns im arbeitsrechtlichen Bereich. Es besteht nicht einmal eine Verpflichtung des AG, einen "Widerspruch" oder einen "Einspruch" ob ihrer jeweiligen Unbeachtlichkeit überhaupt zu beachten, geschweige denn zu bearbeiten. Daß Dein AG ob Deiner Schilderung eine gehäufte Ansammlung von Stuhl ist, mag sein - das sollte man aber weder verallgemeinern noch auf dieses Niveau herabsteigen.
--- End quote ---
Gut, lassen wir uns also noch auf das Niveu eines Ministeriums herunter.
Ein Widerspruch muss, so sind die behörlichen Vorgaben, beantwortet werden - deshalb würde ich es immer auf diesem Wege versuchen.
Dennoch bleibt der Einspruch im deutschen Wortschatz eine förmliche Willenserklärung mit welcher einer Entscheidung oder einem Verfahren (bspw. einer Eingruppierung oder Überleitung) widersprochen wird. Daher ist es eine sinnvolle Entscheidung bei der Stelle Einspruch einzulegen welche die Überleitung vorgenommen hat - das sind drei "klicks" in einem Programm -in BW heists dipsy-. Erkennt die zuständige Person ihren Fehler ist es "wusch Erledigt". Erkennt sie ihn nicht kann geklagt werden. Aber doch bitte erst dann...
Spid:
Du kannst gerne mit den Schmuddelkindern spielen, beklag Dich dann nicht, daß Du auch schmutzig wirst. Ich behalte lieber mein hohes Niveau bei. Da der AG als AG und nicht als Behörde tätig wird, gibt es auch keinen Widerspruch, der zu bearbeiten wäre. Da der AG weder eine Entscheidung über die Eingruppierung noch über die Überleitung zu treffen hat und der TB auch völlig ohne das Zutun des AG stets richtig eingruppiert und stets richtig übergeleitet ist, geht Deine Argumentation völlig fehl.
TV-Ler:
--- Zitat von: Novus am 15.11.2019 14:33 ---Ein Widerspruch muss, so sind die behörlichen Vorgaben, beantwortet werden - deshalb würde ich es immer auf diesem Wege versuchen.
--- End quote ---
Dennoch ist die Behörde hier nicht Behörde, sondern Arbeitgeber.
Somit muss auch nichts beantwortet werden ...
Edit: Spid war schneller.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version