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Dienstherrenwechsel Übernahme Dienstverhältnis oder neue Ernennung?

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Skedee Wedee:
Sag´ das nicht zu laut, Feidl. Ich hatte letztes Jahr eine Urkunde in der Hand, wo jemand zum Beamten zur Anstellung ernannt worden ist. Die Älteren unter Euch werden sich daran erinnern, dass dieses Konstrukt 2008 mit Etablierung des BeamtStG abgeschafft worden ist.  ::)

Fragmon:

--- Zitat von: BStromberg am 19.11.2019 07:16 ---
--- Zitat von: Fragmon am 18.11.2019 15:34 ---Falsch.
Ein Beamter enthält bei einer Versetzung keine neue Urkunde. Im Rahmen der Versetzungsverfügung und Planstelleneinweisung ergibt sich bereits der neue Dienstherr.

§8 LBG NRW sieht keine Ernennung bei Versetzung vor.

--- End quote ---

Der Sachverhalt spielt doch in RLP bzw. vom Bund zum besagten Land... da hat doch das Landesrecht NRW keine Aktien drin.

Einschlägig wäre demnach doch eher § 29 LBG RLP, der die Versetzung zum Land RLP regelt.

Schöner ausformuliert finde ich zugegebenermaßen aber die Regelung des entsprechenden § 25 im LBG NRW, wo expressis verbis drinsteht, dass die Versetzung "verfügt" wird.

--- End quote ---

Entschuldigung, da habe ich mich wohl im Startpost verlesen :)

nichts_tun:

--- Zitat von: Skedee Wedee am 19.11.2019 08:36 ---Sag´ das nicht zu laut, Feidl. Ich hatte letztes Jahr eine Urkunde in der Hand, wo jemand zum Beamten zur Anstellung ernannt worden ist. Die Älteren unter Euch werden sich daran erinnern, dass dieses Konstrukt 2008 mit Etablierung des BeamtStG abgeschafft worden ist.  ::)

--- End quote ---

Das Beamtenstatusgesetz ist erst zum 01.04.2009 in Kraft getreten. Aber ich weiß, was du meisnt... ;)

Wrigleys:
Vielen Dank für die Antworten, dass keine Neuernennung erforderlich ist beruhigt mich.  :)

bettelmusikant:
Oh, aber Achtung:
„Die dienstherrnübergreifende Versetzung hat zur Folge, dass das Dienstverhältnis zum abgebenden Dienstherrn erlischt und ein Dienstverhältnis zum aufnehmenden Dienstherrn begründet wird. Zwar wird durch die Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Die Versetzung unterliegt als solche auch nicht der Formenstrenge der Ernennung. Gleichwohl hat die Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung. Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein. Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelte (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 37/03)“ --> Altersgrenze also vielleicht doch beachtlich?

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