Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Gegen drohende Versetzung wehren
Lars73:
Der erste Beitrag von Spid enthält die Aussagen. Keiner der genannten Gründe steht grundsätzlich einer Versetzung entgegen.
Im Kern kommt es darauf an weshalb du versetzt werden sollst und welche personellen und räumlichen Alternativen bestehen. Daneben spielt auch ein Stück die Entgeltgruppe eine Rolle.
RsQ:
Mal nur zu diesem Teilaspekt:
--- Zitat von: Magnus84 am 29.11.2019 17:59 ---Ich Vertrag steht "im Rahmen der Zumutbarkeit", sind 3 Stunden zumutbar
--- End quote ---
Ich weiß nicht, ob es da eine allgemeingültige Definition gibt - aber die Arbeitsagentur hält m.W. bspw. 2h pro Richtung für zumutbar. Und die genannten 1,5h hat man ja bspw. im ÖPNV einer Großstadt schnell zusammen, ohne dass einem irre lang vorkommt. 1,5h Autobahn sind sicher etwas anderes.
Spid:
--- Zitat von: Magnus84 am 29.11.2019 17:59 ---tut mir leid, eure Antworten gehen leider an meinen fragen komplett vorbei.
Ich Vertrag steht "im Rahmen der Zumutbarkeit", sind 3 Stunden zumutbar, oder kann ein Umzug und Hausverkauf verlangt werden.
Des weiten wie ist es wenn man eine Pflegebedürftige Person hat?
--- End quote ---
Inwiefern paßt diese neuerliche Behauptung zur Sachverhaltsschilderung:
--- Zitat von: Magnus84 am 28.11.2019 18:04 ---Ich habe einen Arbeitsvertrag (TÖVD Bund) wo drin steht das eine Versetzung an einen andere Betriebsstelle möglich ist, sowie eine andere Tätigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit.
--- End quote ---
Dort bezieht sich dies nur auf die andere Tätigkeit.
Das wird aber regelmäßig ohnehin keine Rolle spielen, weil es erstens nur bei expliziter Formulierung eine Einschränkung der tariflichen Regelung ist und ansonsten lediglich eine eigene, von der tariflichen Ermächtigung des AG unabhängige Ermächtigung darstellt und zweitens keine Sachverhalte vorgetragen worden, die eine Unzumutbarkeit auch nur vermuten ließen.
Im übrigen wird weder ein Verkauf des Hauses noch ein Umzug verlangt. Wie Du Dein Privatleben auf die Reihe bekommst, bleibt Dir überlassen. Deshalb heißt es auch Privatleben.
Wenn Du nicht versetzungswillig bist, kannst Du ja kündigen. Mir erschließt sich nicht, wieso man in dem Fall überhaupt einen Arbeitsvertrag schließt, der gleich zwei Versetzungsklauseln enthält: die im Arbeitsvertrag selbst und durch Verweis die tarifliche. Da kann man ja nur den Kopf schütteln...
Magnus84:
Also im § 140 Absatz 4 SGB II, steht das Pendelzeiten bis 2,5 Stunden zumutbar sind.
Im Vertrag steht:
"Aus dienstlichen / betrieblichen Gründen können sie in unser Behörde versetzt und Abgeordnet werden.
Bzw. auch an anderen Standorten eingesetzt werden, und oder bei Betrieblichen Belangen mit anderen zumutbaren Aufgaben betreut werden"
Greift dann § 140 Absatz 4 SGB II, auch für mich?
RsQ:
--- Zitat von: Magnus84 am 29.11.2019 18:55 ---Also im § 140 Absatz 4 SGB II, steht das Pendelzeiten bis 2,5 Stunden zumutbar sind.
--- End quote ---
Pro Richtung - oder insgesamt (hin/rück)?
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