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Zulage höherwertige Tätigkeit

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wedo:
Ich habe da eine Frage zu einem Fall bezüglich der Zulage.
In der Stellenbeschreibung eines AN ist die Stellvertretung eines Arbeitsbereichsleiters enthalten mit einer höherwertigen Tätigkeit.

Wenn nun die Vertretung über die 4 Wochen hinausgeht bekommt der AN dann die Zulage?

Die Personalstelle will nun prüfen ob den AN die Zulage zusteht da dieser nicht die benötigte Ausbildung hat. VKA 9a zu EG 10.

vielen Dank schon jetzt für eure Antworten.

WeDo

Kaiser80:
Für die Gewährung der Zulage nach §14 ist die Bildungsvoraussetzung unbeachtlich.

Spid:
Sofern die Vertretung Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit ist, ist sie in dieser ja bereits wertmäßig enthalten. Sie wäre erst dann i.S.d. §14 TVÖD zu berücksichtigen, wenn sie über den planmäßigen und somit in der auszuübenden Tätigkeit bereits erfaßten Anteil zeitlich hinausginge, bspw. durch eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit des Vertretenen. Maßgeblich für die Zulage ist dann, welche Entgeltgruppe sich durch die Vertretung ergäbe, wenn die Tätigkeit dauerhaft übertragen wäre.

Spid:

--- Zitat von: Kaiser80 am 04.12.2019 10:11 ---Für die Gewährung der Zulage nach §14 ist die Bildungsvoraussetzung unbeachtlich.

--- End quote ---

Die Zulage wird nicht gewährt, sie steht zu oder nicht. Bildungsvoraussetzungen oder die Ausbildungs- und Prüfungspflicht können dabei sehr wohl eine Rolle spielen, da die Zulage sich sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach §17 Abs.4 Satz 1 ergeben hätte, bemisst.

Kaiser80:
Einverstanden, sie steht zu.

Aber in der Tat spielt die Bildungsvoraussetzung lediglich für die Höhe eine Rolle und nicht für den tarifrechtlichen Anspruch auf selbige.

Unbeachtet dessen, ob die Vertretung Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit ist, wäre dann eine Zulage von 9a auf 9c zu gewähren oder?

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