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Zusage bzw. Absage nach VG
Kaffeetassensucher:
--- Zitat von: clarion am 12.12.2019 07:33 ---Auf Nachfrage, warum abgesagt wurde, bekommt man meiner Erfahrung nach nur die Nichtantwort, jemand anders war besser.
--- End quote ---
Diese "Begründung" stand auch bei mir in Absagen, wenn es eine Begründung gab. Auch nicht sehr aufschlussreich, aber mit einer ausführlicheren Begründung hätte ich ebenfalls nicht gerechnet. Denn, wie bereits gesagt wurde, je mehr man begründet, um so angreifbarer macht man sich ("Ja, aaaaber …!").
WasDennNun:
--- Zitat von: was_guckst_du am 12.12.2019 07:14 ---...es ist zwar richtig, dass der AG, der die Gründe nicht mitteilt, weniger mit einer Anfechtung rechnen muss, die "Nichtmitteilung" selbst stellt m.E. schon einen Verfahrensmangel dar...
--- End quote ---
Und da stehst du m.E. alleine da. Im Bereich der Tarifbeschäftigten.
Eine Absage (mit oder ohne Grund) nach Neubesetzung der ausgeschriebene Stelle, dass ist da ja das Thema und da gehe ich durchaus mit, dass das ein Verfahrensmangel ist.
Also die "Nichtmitteilung" der Absage.
Aber ich sehe kein Urteil, dass verlangt, dass ein Absage eine Begründung beinhalten muss.
Also falls da jemand ein Urteil hätte...... meinetwegen auch vom Katzentisch.
Spid:
Es gibt reihenweise Urteile, die die Erfordernis einer Begründung der Ablehnung bejahen - aber für Beamte, hergeleitet aus den Anforderungen an einen Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich auch die nicht gegebene Übertragbarkeit auf AN.
Hain:
Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 21.01.2003 mit der Thematik befasst. Unter Randnummer 42 heißt es
--- Zitat ---Ein dem späteren Konkurrentenklageverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, daß es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (BVerfG 19. September 1989 – 2 BvR 1576/88 – NJW 1990, 501). Das wäre aber dann der Fall, wenn der unterlegene Bewerber keine oder nur eine lückenhafte Kenntnis über die Entscheidungsgrundlagen hätte. Er könnte nicht sachgerecht darüber entscheiden, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen soll (vgl. Hess. VGH 17. Juni 1997 – 1 TG 2183/97 – ZTR 1997, 526). Das Dokumentationsgebot ist für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar (vgl. Hess. VGH 10. Oktober 1989 – 1 TG 2751/89 – ZBR 1990, 185; und für Prüfungsentscheidungen BVerwG 9. Dezember 1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262). Es ist für eine Konkurrentenklage zwingende Voraussetzung zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, denn nur die schriftliche Dokumentation gewährleistet eine gleiche und zuverlässige Information. Sie stellt sicher, daß die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Sie ermöglicht zudem eine Selbstkontrolle des Auswählenden. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht daher zu Recht davon aus, daß nur so eine verläßliche Grundlage für das Auswahlverfahren zur Verfügung steht und die Chancengleichheit sichergestellt werden kann (OVG Rheinland-Pfalz 30. Oktober 2002 – 2 B 11557/02 – Schütz BeamtR ES/A II 1. 4 Nr. 95).
--- End quote ---
Die Wege an diese Dokumentation zu gelangen unterscheiden den Beamten vom Beschäftigten.
was_guckst_du:
--- Zitat von: Hain am 12.12.2019 13:15 ---Die Wege an diese Dokumentation zu gelangen unterscheiden den Beamten vom Beschäftigten.
--- End quote ---
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