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Höhergruppierung Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufen ab Jan. 2020

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Logo3:
Hallo,

gemäß Tarifvertrag TVL Anlage A 10.1 werden Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe (z.B. Physiotherapie, Logopädie) ab 01.01.2020 von bisher EG 9 bis in EG 13 hochgestuft bei abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (bzw. auch Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben).

Nun liegen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW "Hinweise zum Änderungsdienst für Tarifbeschäftigte (...) anlässlich der Tarifanpassung" vor in einem Schreiben vom 08. November an personalaktenführende Dienststellen: Dort werden wir Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe den Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes zugeschlagen mit der Überleitung in die S-Tabelle, d.h. von Entgeltgruppe 9b nach max. S 14, was wesentlich weniger wäre und im Widerspruch zu Anlage A 10.1 steht!

(1) Wer hat damit schon Erfahrungen oder Rückmeldungen aus der Personalabteilung?

(2) Wie wird i.d. R. mit dieser Fähigkeits-/Tätigkeitsklausel umgegangen, erfolgt z.B. die Gleichstellung nur auf Antrag? Unsere Personalabteilung kennt noch nicht einmal unseren jew. akademischen Abschluss, da z.T. berufsbegleitend erworben und bislang für das Entgelt nicht relevant.

Ich freue mich auf Rückmeldungen, v.a. von anderen Lehrenden aus den Gesundheitsberufen!


Spid:

--- Zitat von: Logo3 am 12.12.2019 16:48 ---Hallo,

gemäß Tarifvertrag TVL Anlage A 10.1 werden Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe (z.B. Physiotherapie, Logopädie) ab 01.01.2020 von bisher EG 9 bis in EG 13 hochgestuft bei abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (bzw. auch Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben).
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Du unterschlägst das wesentliche Tätigkeitsmerkmal: „mit entsprechender Tätigkeit“.


--- Zitat ---Nun liegen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW "Hinweise zum Änderungsdienst für Tarifbeschäftigte (...) anlässlich der Tarifanpassung" vor in einem Schreiben vom 08. November an personalaktenführende Dienststellen: Dort werden wir Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe den Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes zugeschlagen mit der Überleitung in die S-Tabelle, d.h. von Entgeltgruppe 9b nach max. S 14, was wesentlich weniger wäre und im Widerspruch zu Anlage A 10.1 steht!
--- End quote ---

Die Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise.


--- Zitat ---(1) Wer hat damit schon Erfahrungen oder Rückmeldungen aus der Personalabteilung?

(2) Wie wird i.d. R. mit dieser Fähigkeits-/Tätigkeitsklausel umgegangen, erfolgt z.B. die Gleichstellung nur auf Antrag? Unsere Personalabteilung kennt noch nicht einmal unseren jew. akademischen Abschluss, da z.T. berufsbegleitend erworben und bislang für das Entgelt nicht relevant.

Ich freue mich auf Rückmeldungen, v.a. von anderen Lehrenden aus den Gesundheitsberufen!

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Ist auch jetzt nur sekundär relevant, da es in erster Linie auf die auszuübende Tätigkeit ankommt. Der (wissenschaftliche) Hochschulabschluß wird nur dafür relevant, ob die Voraussetzung in der Person erfüllt ist - mit den jeweiligen Folgen. Die Überleitung und das Erfordernis der Antragstellung ergibt sich aus §29d TVÜ-L.

Logo3:
Danke für die superschnelle Antwort, aber wieso habe ich das wesentliche Tätigkeitsmerkmal: „mit entsprechender Tätigkeit“ unterschlagen? Habe ich doch mit zitiert, oder?

Danke auch für den Hinweis auf §29d und das Erfordernis der Antragstellung! Ob es da Musteranträge gibt? Was ist zu beachten? Wer kann einem da beistehen?

Spid:

--- Zitat von: Logo3 am 12.12.2019 17:28 ---Danke für die superschnelle Antwort, aber wieso habe ich das wesentliche Tätigkeitsmerkmal: „mit entsprechender Tätigkeit“ unterschlagen? Habe ich doch mit zitiert, oder?
--- End quote ---

Nein.


--- Zitat ---Danke auch für den Hinweis auf §29d und das Erfordernis der Antragstellung! Ob es da Musteranträge gibt? Was ist zu beachten? Wer kann einem da beistehen?

--- End quote ---

Wozu braucht man Musteranträge? Es gibt nicht mal ein Formerfordernis. Du könntest einfach gegenüber dem AG mündlich erklären: „Ich beantrage meine Höhergruppierung nach §29d Abs. 2 TVÜ-L.“ Aus Nachweisgründen bietet sich die Schriftform an, in der Du das gleiche niederschreibst, eigenhändig unterzeichnest und den Absender eindeutig erkennen läßt. Antragsfrist beachten, ggfs. kann eine Höhergruppierung individuell nachteilig sein, weil sie zur Unzeit erfolgt und nur noch wenige Jahre im Arbeitsleben verbleiben.

Wastelandwarrior:
SuE ist in der Tat sehr seltsam. Entweder Teil II Abschnitt 10.1 oder eben TV EntgO-L... mmmhhh

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