Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Amtsarzt

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McOldie:
Bestehen begründete Zweifel daran, dass bei einem Arbeitnehmer tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist die Zuständigkeit für Untersuchungen zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit wie folgt geregelt:  Bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversicherten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse einholt (§ 275 SGB V); die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheini-gung zu erfolgen.

§ 3 TV-L ist eigentlich dafür gedacht, wenn der Arbeitgeber Zweifel hat, ob der Angestellte aufgrund seiner Erkrankung überhaupt noch seine vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Bei der Anwendung ist jedoch zu beachten, dass eine solche Untersuchung einen weitgehenden Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers bedeutet. Diesen Umstand muss der Arbeitgeber beachten, wenn er im Einzelfall von seinem Recht, eine Untersuchung zu fordern, Gebrauch machen will. Also kommt es darauf an, was in der schriftlichen Aufforderung steht

Kathrin:
Ich freue mich, dass so viele sich mit der Thematik beschäftigen. Ich möchte nur nach Recht und Gesetz behandelt werden. In meiner Behörde werden z.Z. alle die länger als 3 Monate krank sind zum Amtsarzt geschickt. Das darf man mit Beamten machen, aber halt nicht mit Angestellten. Bei Zweifeln kann natürlich der medizinische Dienst der Krankenkasse beauftragt werden, Zweifel liegen in meinem Fall nicht vor. Es wird mal wieder nur pauschal gehandelt ohne Rechtsgrundlage. Ich möchte mich dagegen wehren, da es nicht rechtens ist. Sie sollen die Leute bis zum Behandlungsende in Ruhe lassen. Es kann doch nicht sein, dass wir uns immer alles gefallen lassen. Ich kann sehr entspannt sein, da meine Diagnose gut ist und der Behandlungsverlauf mich positiv stimmt. Das Problem ist doch, wäre ich schwerer erkrankt gewesen, hätte man mich jetzt schon in eine befristete EU-Rente geschickt und wenn ich wieder arbeitsfähig bin, gibt es, so ein Zufall, keinen geeigneten Arbeitsplatz für den Schwerbehinderten und schon ist man raus aus dem öffentlichen Dienst. Ich habe bereits mit dem Integrationsamt gesprochen und leider gibt es solche Fälle. Daher wollte ich lediglich die Rechtsgrundlage wissen, um meinen Widerspruch noch ausführlicher zu formulieren.

Kathrin:
Es ist auch eine Frage der Wertschätzung. Mit wurde gesagt mit einem Gipsbein bezahlt man ein Taxi, in einer laufenden Chemotherapie nicht. Das finde ich sehr schwierig und daher werde ich mich weiterhin wehren.

Danke für die kompetenten Antworten.

Organisator:

--- Zitat von: McOldie am 13.12.2019 13:04 ---§ 3 TV-L ist eigentlich dafür gedacht, wenn der Arbeitgeber Zweifel hat, ob der Angestellte aufgrund seiner Erkrankung überhaupt noch seine vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann.

--- End quote ---


--- Zitat von: Kathrin am 13.12.2019 14:01 ---Das darf man mit Beamten machen, aber halt nicht mit Angestellten. Daher wollte ich lediglich die Rechtsgrundlage wissen, um meinen Widerspruch noch ausführlicher zu formulieren.

--- End quote ---

irgendwie sieht § 3 Abs. 5 TV-L schon nach einer Rechtsgrundlage aus.
Inwieweit wäre denn das Interesse des AG zu wissen, wann und ob der AN wiederkommt, illegetim?

Kurzer Hinweis am Rande - Amtsarzt und EU-Rente hat nix miteinander zu tun. Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit an sich erfolgt über die Krankenkasse, die bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte den Versicherten zur Rentenantragsstellung auffordert.

Lars73:
Leider glauben immer noch viele Personaler ihre Neugier reicht als Rechtfertigung. Der Wunsch eine Prognose zum Rückkehrdatum zu kennen nennt kein mir bekannter Kommentar als Beispiel. Finde ich auch eher abwegig. Insbesondere wenn die Beschäftigte selber eine Prognose liefert bis wann Reha etc. dauern wird.

Ich halte es für Fraglich ob der Arzt ohne Zustimmung des Beschäftigten die Prognose überhaupt den Arbeitgeber mitteilen dürfte.

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